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Vorsicht bei befristeter Probezeit

Ina J. hatte ihre Stelle als PTA in der Bärenapotheke fristgerecht gekündigt und bereits die Arbeit in der Apotheke zum Schwanen angefangen. Der neue Arbeitsplatz lag wesentlich näher an ihrer Wohnung und dem Kindergarten ihres Sohnes. Dann kam die bittere Enttäuschung: eine Kündigung vom neuen Arbeitgeber während der Probezeit. Und, was die Sache noch schlimmer machte: Der zuständige Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit (BAA) belegte Frau J. mit einer Sperrfrist. Nachdem sie sich bei ihrer besten Freundin ausgeweint hatte, griff Ina J. zum Telefonhörer und rief in der Hauptgeschäftsstelle von ADEXA an. Denn zum Glück war sie Gewerkschaftsmitglied und konnte so auf die kostenlose Rechtsberatung zurückgreifen ...

 

Soweit das fiktive Fallbeispiel. Tatsache ist aber: In der Hauptgeschäftsstelle sind in letzter Zeit diverse Anfragen zu dieser Problematik eingegangen. Weil sich örtliche Arbeitsagenturen unterschiedlich verhalten haben, bat ADEXA-Juristin Iris Borrmann die Bundesagentur um Auskunft, welche Vorschriften in diesem Fall verbindlich gelten. Hier die "übersetzte" Fassung einer Dienstanweisung (eigentlich kein Wunder, dass manche Sachbearbeiter aus dem Amtskauderwelsch nicht recht schlau werden ...):

"Eine Sperrzeit tritt dann ein, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis befristet war. Denn die BAA geht davon aus, dass der AN [Arbeitnehmer] schon zum Zeitpunkt der Kündigung der ersten (Dauer)Stelle wusste, dass er oder sie nach Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses arbeitslos wird."

Dazu meint ADEXA: Dies schränkt die freie Berufswahl ein. Engagierte Apothekenangestellte sollten davon ausgehen dürfen, auch im Anschluss an eine befristete Stelle schnell wieder eine neue Arbeit zu finden. "Wenn das zweite Arbeitsverhältnis (AV) unbefristet ist, darf keine Sperrzeit verhängt werden. Dies gilt aber nur, wenn das neue AV nahtlos an das vorhergehende anschließt. Liegt ein Arbeitstag oder mehr dazwischen, ist eine Sperrzeit möglich. Beträgt der Abstand mehr als ein Jahr, tritt dagegen keine Sperrzeit ein.

War eine fristlose Kündigung unberechtigt, darf keine Sperrzeit verhängt werden, wohl aber dann, wenn danach eine berechtigte fristgemäße Kündigung erfolgt. Meldet sich der AN nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos, kann eine Sperrzeit verhängt werden."

Wie man sieht, ist die Materie kompliziert. ADEXA-Mitglieder sollten deshalb im Falle eines Falles unbedingt die Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Für unseren Ausgangsfall bedeutet dies: Es durfte nur eine Sperrzeit verhängt werden, falls Ina J. mit der Apotheke zum Schwanen eine sogenannte "befristete Probezeit" vereinbart hatte.

 

Iris Borrmann,
RAin ADEXA Hauptgeschäftsstelle
Tel. (0 40) 36 38 29,
Fax (0 40) 36 30 58
info@adexa-online.de

 

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