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Klage gegen Zur Rose in Vorbereitung

MAGDEBURG (im). Der Besuch von Landesapothekerkammer und -verband wegen der umstrittenen Versandapotheke "Zur Rose" beim sachsen-anhaltinischen Sozialministerium am 18. April ist für die Pharmazeuten wenig erfolgreich verlaufen. Das Landesgesundheitsministerium hatte auf Verlangen der Apotheker die Genehmigung für die Versandapotheke in Halle überprüft, aber für rechtmäßig befunden. Jetzt bleibt nur noch der Weg über die Einzelklage eines Apothekers vor Ort, um die "Zur Rose"-Apotheke zu stoppen. In einem ersten Schritt hat ein betroffener Kollege bereits Widerspruch gegen deren Genehmigung eingelegt.

Nach dem Gespräch zeigte sich Matthias Clasen vom Apothekerverband enttäuscht. Er müsse die juristische Bewertung des Ministeriums, welches die Genehmigung des Versenders für zulässig hielt, zur Kenntnis nehmen, sagte Clasen der Deutschen Apotheker Zeitung. Schwierig sei für seinen Verband, dass ihm die Akteneinsicht in die entscheidenden Dokumente versagt worden sei. Die Beamten des Landessozialministeriums hatten die Einsicht vorenthalten, weil der Verband kein Verfahrensbeteiligter sei. Das stimme formal, so Clasen, allerdings sei ohne Akteneinsicht der Beweis unmöglich zu erbringen, dass die Existenz einer kleinen Versandapotheke inmitten eines großen Logistikzentrums in Halle gegen den Geist des Apothekengesetzes verstoße. Laut Clasen ist keine Konstruktion denkbar, dass bei dieser Konstellation die Unabhängigkeit der Versandapotheke und ihres Leiters gewährleistet ist, so dass der Verdacht auf Fremdbesitz durch eine große Kapitalgesellschaft im Hintergrund nahe liege. Die Beamten hätten sich auf die Bundesgesetzeslage zum Versandhandel zurückgezogen und keinen rechtlichen Verstoß festgestellt. Sie seien auf Landesebene nicht verantwortlich für das GKV-Modernisierungsgesetz und seine möglichen Lücken.

Vorbereitung der Einzelklage

Unterdessen wurde bekannt, dass ein Apotheker, der auch eine Versandeinrichtung in dem östlichen Bundesland betreibt, Widerspruch gegen die Genehmigung durch das zuständige Landesverwaltungsamt eingelegt hat. Er kann als Betroffener einer möglicherweise unzulässig agierenden Zur Rose-Versandapotheke im nächsten Schritt vor dem Verwaltungsgericht klagen.

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