Pharmazeutisches Recht

GKV-Beitragssatz

Bekanntmachung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zum Stichtag 1. Januar 2005 und des für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten maßgebenden Beitragsatzes

Vom 16. März 2005 (aus BAnz. Nr. 63 vom 5. April 2005, Seite 5219)

Gemäß § 245 in Verbindung mit § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gebe ich den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zum Stichtag 1. Januar 2005 und den für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten maßgebenden Beitragssatz bekannt: Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen betrug zum 1. Januar 2005 14,2 v. H. Dieser Beitragssatz vermindert sich ab dem 1. Juli 2005 um 0,9 Prozentpunkte auf 13,3 v. H. Der nach § 245 SGB V für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten maßgebende Beitragssatz beträgt sieben Zehntel des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes. Er beträgt 9,3 v. H.

Er gilt für versicherungspflichtige Studenten vom Beginn des Wintersemesters 2005/2006 bis zum Beginn des Wintersemesters 2006/2007 und für Praktikanten vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006.

Dieser Beitragssatz gilt auch für Personen, deren Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach § 190 Abs. 9 SGB V endet und die sich freiwillig weiterversichert haben, bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer von sechs Monaten.

Bonn, den 16. März 2005

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung 

Im Auftrag Hans-Robert Holzbach

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