Pharmazeutisches Recht

Rezeptsammelstellen

Satzung zur Änderung der Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer für die Erteilung von Erlaubnissen zur Unterhaltung von Rezeptsammelstellen

Vom 10. November 2004 Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 10. November 2004 aufgrund von § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 17. März 1998 (SächsGVBl. S. 156) folgende Änderung der Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer für die Erteilung von Erlaubnissen zur Unterhaltung von Rezeptsammelstellen (RL RSS) beschlossen:

Artikel I

Die Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer für die Erteilung von Erlaubnissen zur Unter-haltung von Rezeptsammelstellen vom 19. Dezember 1996 (Informationsblatt SLAK 1/97, S. XXXI) wird wie folgt geändert: § 1 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss den von der Kammer vorgegebenen formellen Anforderungen (Formblatt und Anlagen) genügen und muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf der bestehenden Genehmigung bzw. bei Erstantrag spätestens sechs Wochen vor Beginn des beantragten Betriebs der Rezeptsammelstelle bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Auf die Bearbeitung verspätet eingegangener Anträge besteht kein Rechtsanspruch.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Dresden, den 10. November 2004 Friedemann Schmidt Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2004, Aktenzeichen 21-5415.63/2. die vorstehende Satzung zur Änderung der Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer für die Erteilung von Erlaubnissen zur Unterhaltung von Rezeptsammelstellen bestätigt. Die vorstehende Satzung zur Änderung der Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer für die Erteilung von Erlaubnisse zur Unterhaltung von Rezeptsammelstellen wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht. Dresden, den 6. Dezember 2004 Friedemann Schmidt Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

 

Dresden, den 10. November 2004 Friedemann Schmidt

Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

 

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2004, Aktenzeichen 21- 5415.63/2. die vorstehende Satzung zur Änderung der Richtlinie der Sächsischen Landesapothekerkammer für die Erteilung von Erlaubnissen zur Unterhaltung von Rezeptsammelstellen bestätigt. Die vorstehende Satzung zur Änderung der Richtlinie der Sächsischen Landes- apothekerkammer für die Erteilung von Erlaubnisse zur Unterhaltung von Rezeptsammelstellen wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.

Dresden, den 6. Dezember 2004 Friedemann Schmidt

Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.