Pharmazeutisches Recht

GKV-Beitragssatz

Bekanntmachung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Juli und zum 1. September 2004

(aus Gem. Min.bl. Nr. 54 vom 14. Dezember 2004, Seite 1088) – Bek. d. BMGS v. 3. 11. 2004 – 223 – 44422 – Gemäß § 39 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) i.V.m. § 39 Abs. 2 und 3 des KVLG 1989 in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung gebe ich bekannt:

Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen betrug zum 1. Juli 2004 14,2 v. H. Dieser Beitragssatz gilt bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern für die Berechnung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und aus Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit das Arbeitseinkommen neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen erzielt wird (§ 39 Abs. 2 KVLG 1989). Er gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005.

Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen betrug zum 1. September 2004 14,2 v. H. Dieser Beitragssatz gilt bei dem o. a. Personenkreis in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 für die Berechnung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 39 Abs. 3 KVLG 1989 in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Während dieses Zeitraums gilt darüber hinaus bei diesem Personenkreis die Hälfte dieses Beitragssatzes für die Berechnung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V (§ 39 Abs. 2 KVLG 1989 in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung).

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