DAZ aktuell

Notdienstbereitschaft und Arbeitszeit

Der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass aufgrund der Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) die Notdienstbereitschaft normale Arbeitszeit ist. Das heißt, dass die werktägliche Arbeitszeit (einschließlich Notdienst) höchstens 10 Stunden betragen darf.

Hierbei dürfen innerhalb von 6 Kalendermonaten nach § 3 ArbZG im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zudem muss nach der werktäglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 ArbZG eingehalten werden. Damit ist die Wahrnehmung einer Notdienstbereitschaft zusätzlich zu einem Arbeitstag ausgeschlossen.

Von diesen Vorschriften kann nur durch einen Tarifvertrag abgewichen werden. In einem Tarifvertrag kann geregelt werden, dass die Arbeitszeit über 10 Stunden täglich hinaus verlängert werden kann, wenn in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Auch kann ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden.

Beide Möglichkeiten werden mit dem neuen Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) wahrgenommen. § 5 BRTV erlaubt Notdienst im Anschluss oder vor einem "normalen" Arbeitstag. Er legt den Ausgleichszeitraum auf 12 Monate und die Höchstarbeitszeit auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit (48 Wochenstunden) fest, die in diesem Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden darf. Dies sind 2112 Stunden in 12 Monaten.

Diese Regelung gilt mit Inkrafttreten des neuen BRTV zunächst jedoch nur für Arbeitsverhältnisse, denen der Bundesrahmentarifvertrag zugrunde liegt. Es müssen also entweder beide Parteien Mitglied der entsprechenden Tariforganisation sein oder es muss im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein, dass für das Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung gilt. Ist der Bundesrahmentarifvertrag nicht Grundlage des Arbeitsverhältnisses, kann § 5 BRTV nicht ohne weiteres angewandt werden. Der Apothekeninhaber hat sich in diesem Fall an die oben dargestellten Regelungen des ArbZG zu halten.

Will der Apothekeninhaber die Regelungen des ArbZG nicht anwenden, kann er die Regelung des § 5 BRTV in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Da es sich hierbei um eine Änderung des Arbeitsvertrages handelt, ist dies aber nur möglich, wenn der Mitarbeiter zustimmt. Verweigert er die Zustimmung, kann die Änderung des Arbeitsvertrages nur über eine Änderungskündigung unter Einhalten der individuellen Kündigungsfristen erreicht werden. Die Erfolgsaussicht einer Änderungskündigung in den Apotheken, in denen das Kündigungsschutzgesetz gilt, ist derzeit nicht einzuschätzen.

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