Bundesverfassungsgericht: Selbstmedikation mit Cannabis bleibt grundsätzlich ve

KARLSRUHE (ks). Wer seine Schmerzen mit Cannabis lindern will, braucht hierzu eine Ausnahmeerlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz Dies macht das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss deutlich. Wer ohne eine solche Erlaubnis Cannabisprodukte zur Selbstmedikation in ein anderes Land ausführen will, macht sich strafbar. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Gefahren des Cannabiskonsums mit Mitteln des Strafrechts zu begegnen, hatte das Gericht bereits im Jahr 1994 gebilligt. (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2005, Az.: 2 BvR 1772/02)

Den Karlsruher Richtern lag die Verfassungsbeschwerde eines Mannes vor, der seit einem Motorradunfall schwerbehindert ist und unter starken Schmerzen in Armen und Beinen leidet. Bei der Einreise in die Niederlande führte er auf ärztliche Empfehlung Cannabisprodukte zur Schmerzlinderung mit sich und wurde deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde gegen diese Verurteilung nicht zur Entscheidung an. Sie sei bereits unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sie mit der Notwendigkeit einer medizinischen Heilbehandlung begründet, so die Richter. Er hätte zunächst versuchen müssen, auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmeerlaubnis zum straffreien Konsum für eine medizinisch notwendige Behandlung mit Cannabisprodukten zu erlangen.

Darüber hinaus verwies das Gericht auf seine "Cannabis-Entscheidung" von 1994: Damals sei man zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dem Konsum von Cannabis "nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken für die Gesundheit" verbunden sind. Es sei zu respektieren, wenn der Gesetzgeber diesen mit Mitteln des Strafrechts begegnet. Nun stellte das Gericht klar, dass dies auch weiterhin gilt und das grundsätzliche Verbot einer Selbstmedikation durch Cannabisprodukte einschließt. Auch insoweit liege ein (noch) ausreichend gerechtfertigtes Verbot vor, zumal durch den im Betäubungsmittelgesetz enthaltenen Befreiungsvorbehalt angemessene Lösungen im Einzelfall möglich seien.

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