Verwaltungsgericht Münster: Gericht weist Austrittsklage ab

MÜNSTER (ks). Die Mitgliedschaft der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) in der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) stößt nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster nicht auf rechtliche Bedenken. Die von der ABDA wahrgenommenen Aufgaben seien durch die Vorgaben des Heilberufegesetzes (HeilBerG) gedeckt, so die Richter. Das Gericht wies daher die Klage eines Mindener Apothekers ab, mit der dieser die AKWL zu einem Austritt aus der ABDA verpflichten wollte. (Urteil des Verwaltungsgericht Münster vom 31. Mai 2005, Az.: 6 K 3540/02)

Der klagende Apotheker hatte im Verfahren vorgetragen, die Tätigkeiten der ABDA seien nicht auf die im HeilBerG genannten öffentlich-rechtlichen Aufgaben beschränkt, sondern dienten insbesondere der Standespolitik. Zudem verfolge die ABDA unzulässigerweise gewerbliche Zwecke, indem sie eigene Unternehmen unterhält bzw. sich an Unternehmen beteiligt (z.B. Govi-Verlag, Werbe- und Vertriebsgesellschaft WuV GmbH). Darüber hinaus sei der Vermögenszuwachs bei der ABDA nicht mit den im HeilBerG genannten Aufgaben vereinbar.

Aufgabenbereich nicht überschritten

Das Gericht konnte der Argumentation des Klägers nicht folgen. Die Mitgliedschaft der AKWL in der ABDA falle in den Aufgabenkreis, der der Kammer gesetzlich durch das HeilBerG zugewiesen ist, heißt es im Urteil. Der in der ABDA-Satzung benannte Aufgabenbereich stimme mit der gesetzlichen Aufgabenumschreibung für die Kammern im HeilBerG überein.

Die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Kammern und Verbände ist laut ABDA-Satzung Zweck der Dachorganisation - eine ebensolche Wahrnehmung beruflicher Belange bzw. gemeinsamer Interesse sieht auch HeilBerG vor. Zur Wahrung beruflicher Belange gehört es dem Urteil zufolge auch, dass die ABDA es übernommen habe, "den Informationsfluss zwischen den Mitgliedsverbänden zu organisieren und bei diesen den gleichen Informationsstand im Hinblick auf allgemeine Entwicklungen im Gesundheitswesen herzustellen".

Auch im Übrigen sei die Mitgliedschaft der AKWL in der ABDA recht- und verhältnismäßig, so die Richter. Die prinzipielle Befugnis, berufsständische Interessen zu vertreten, umfasse auch die Mitgliedschaft in einem einschlägigen privatrechtlichen Interessenverband. Da es keine entgegenstehende Regelung gebe, stehe es im Ermessen der Kammer, wie sie ihre Interessenvertretung wahrnimmt.

Der auf Grund übereinstimmender Interessenlagen in der ABDA erfolgte Zusammenschluss mit weiteren Apothekerkammern und Apothekervereinen/-verbänden sei jedenfalls ein grundsätzlich adäquates Mittel, die Aufgaben wahrzunehmen, die der AKWL nach dem HeilBerG obliegenden.

Kein Verbot der Gewinnerzielung

Auch in dem Umstand, dass die ABDA sich an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligt, sieht das Gericht noch keine Aufgabenüberschreitung. Allerdings müssten sich diese Aktivitäten im Rahmen der Aufgabenzuweisung der Kammer halten. Ein Verbot der Gewinnerzielung existiere für öffentlich-rechtliche Körperschaften ebenfalls nicht.

Die Führung wirtschaftlicher Unternehmen als Handelsgesellschaften könne allenfalls dann bedenklich sein, wenn die Erzielung von Gewinnen Zeck der Tätigkeit wird und die Erfüllung gesetzlicher Kammeraufgaben demgegenüber in den Hintergrund tritt. Derartige Bedenken hat das Gericht weder beim Govi-Verlag, noch bei der WuV GmbH oder einem anderen Unternehmen der ABDA.

Zwangsbeiträge nicht zu beanstanden

Letztlich folge eine Verpflichtung zum Austritt aus der ABDA auch nicht daraus, dass die AKWL einen Teil ihrer Kammerbeiträge an die Dachorganisation abführt. Dies sei schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Tätigkeiten der ABDA den Kammermitgliedern zu Gute kommen und von der Aufgabenkompetenz der AKWL gedeckt sind. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Kammer ebenfalls Kosten anfallen würden, wenn sie die von der ABDA übernommenen Aufgaben selbst wahrnehmen würde.

Anteile an ARZ Haan AG veräußert

In einem zweiten Teil der Klage hatte sich der Apotheker dagegen gewendet, dass die AKWL Anteile an dem privatwirtschaftlichen Unternehmen ARZ Haan AG unterhielt. Die ARZ Haan - ursprünglich als standeseigenes Apothekenrechenzentrum gegründet - erbringe nicht nur Leistungen für die Zwangsmitglieder der Kammer, sondern auch für alle anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen, so der Kläger. Die Grenzen des HeilBerG seien damit überschritten. Über diesen Klageantrag hatte das Gericht nicht ausführlich zu entscheiden, da die AKWL im Laufe der Verfahrens ihr gesamtes Stammaktienpaket an der ARZ Haan veräußerte. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daher in dieser Sache für erledigt.

Das Gericht ließ aber durchscheinen, dass es der Klage in diesem Punkt anderenfalls stattgegeben hätte: Die Kosten für diesen Teil des Prozesses legten die Richter der beklagten AKWL auf. Zu Begründung heißt es lediglich, es spreche "einiges dafür", dass der Unternehmensgegenstand der ARZ Haan AG von der Aufgabenzuweisung der AKWL nach dem HeilBerG nicht gedeckt war.

Was die Abweisung der Klage bezüglich des begehrten ABDA-Austritts betrifft, reiht sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster in die Rechtsprechungspraxis der Verwaltungsgerichte Stuttgart und München ein. Auch hier wurde entsprechenden Klagen nicht stattgegeben. In Berlin entschied das Verwaltungsgericht allerdings gegen die beklagte Kammer und verpflichtete diese zum Austritt aus der ABDA. Diese Entscheidung ist allerdings - ebenso wie die Münchener - noch nicht rechtskräftig. Hier stehen noch die Urteile im Berufungsverfahren aus.

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