Auch Inkassostreit beendet: Streit um "Nachforderungen" beigelegt

BONN (im). Zwei Streitpunkte zwischen Apothekern und Krankenkassen sind am Freitag durch ein Schnellverfahren beigelegt worden: Der Clinch um die Nachzahlungen der Kassen an die Apotheker, aber überraschend auch der um das Inkasso des Herstellerabschlags. Die Apotheken erhalten 37 Millionen Euro durch einen ab Juli abgesenkten Kassenrabatt, für die Mehrwertsteuer auf Herstellerabschläge wird es eine Klarstellung im Gesetz geben. Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) hatte im Endspurt des nordrhein-westfälischen Wahlkampfs Kassen und Apotheker am 20. Mai nach Bonn beordert.

Bereits einen Tag zuvor hatten sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die Kassen auf ein Paket geeinigt, das sie der Ministerin vorstellten. Für die zweite Jahreshälfte 2005 wird der Kassenzwangsrabatt von 2 auf 1,85 Euro pro Packung gesenkt, für die ersten sechs Monate gibt es keine Änderungen. Für die Jahre 2006 bis 2008 wird der Rabatt wieder auf 2 Euro erhöht und festgeschrieben.

DAV-Vorsitzender Hermann S. Keller zeigte sich zufrieden: Es sei Planungssicherheit für die Apotheken für die kommenden Jahre geschaffen worden. Überraschend einigten sich Kassen und DAV darauf, dass die umstrittene Anpassungsregelung (§ 130 Abs. 1a) im Gesetz gestrichen wird. Forderungen der Kassen, die Apotheken sollten Umsatzsteuer auf den Herstellerabschlag zahlen, sind ebenfalls vom Tisch. Wolfgang Schmeinck vom BKK-Bundesverband sagte, alle Spitzenverbände der Kassen wollten in diesem Sinn auf ihre Einzelkassen einwirken. Er meinte, das Paket hätte die Schiedsstelle - wegen der Mehrwertsteuerregelung - nicht schnüren können. Ulla Schmidt verlangte von den Kassen, die 37 Millionen Euro für die Apotheken bei der Verwaltung einzusparen.

Hintergründe zu diesem Thema finden Sie auf S. 8, ein ausführlicher Bericht folgt in der nächsten DAZ.

Auszug aus § 130 SGB V

"(1a) Der Abschlag nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ist erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr 2005 von den Vertragspartnern in der Vereinbarung nach § 129 Abs. 2 so anzupassen, dass die Summe der Vergütungen der Apotheken für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistungen und der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung. In der Vereinbarung für das Jahr 2005 nach Satz 1 sind Vergütungen der Apotheken, die sich aus einer Abweichung der Zahl der abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2002 ergeben, auszugleichen."

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