Versandapotheke Zur Rose: Verstoß gegen Wettbewerbsrecht?

(diz). Beim Bezug von rezeptpflichtigen Arzneimitteln erhält der Kunde Einkaufsgutscheine über 5 Euro. Mit diesem Versprechen wirbt die Versandapotheke Zur Rose in Halle im Internet und in Printmedien und geht auf Kundenakquise. Liegt hier nicht ein Verstoß gegen geltendes Recht vor?

Bereits die Betriebsgenehmigung der Ende des vergangenen Jahres eröffneten Versandapotheke zur Rose in Halle ist heftigst umstritten, denn im Hintergrund der deutschen Zur Rose-Versandapotheke agiert die Schweizer Zur Rose-Gruppe, die in Ärztehand ist. Hier kommt der Verdacht auf Fremdbesitz auf. Doch damit nicht genug. Seit dem 4. Januar 2005 wirbt die Versandhandelsapotheke Zur Rose im Internet damit, dass Kunden Einkaufsgutscheine über 5 Euro erhalten, wenn sie dort Rezepte einlösen. Eine gleichlautende Werbung wurde auch in Printmedien und über Hauswurfsendungen verbreitet. Im Internet wird sogar mit zwei Einkaufsgutscheinen zu je 5 Euro für den Erwerb von rezeptpflichtigen Arzneimitteln geworben.

Wir fragten bei der zuständigen Apothekerkammer Sachsen-Anhalt nach, ob hier ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gesehen wird: "Wir teilen Ihre Rechtsauffassung, dass die vorbezeichnete Werbepraxis geeignet ist, einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche und berufsrechtliche Normen darzustellen", so die Kammer. Und weiter: "Wegen der Rechtslage verweisen wir auf das Ihnen sicherlich bekannte, aber noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichtes Hanau vom 31. 8. 2004, AZ.: 6 O 68/4. Bereits am 4. Januar 2005 wurden die nach Auffassung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt notwendigen rechtlichen Schritte unternommen. Über die Erfolgsaussichten der Verfahren kann derzeit naturgemäß keine Aussage getroffen werden."

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