Gemeinsamer Bundesausschuss: G-BA gibt sich neue Verfahrensordnung

BERLIN (ks). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. März nach "sehr kontroversen" Beratungen eine neue, sektorenübergreifende Verfahrensordnung beschlossen. Sie soll die bislang noch gültigen Verfahrensregeln der Vorgängerausschüsse - die Bundesausschüsse der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen und den Ausschuss Krankenhaus - ablösen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Patientenvertreter lehnten den Beschluss ab.

"Die neue Verfahrensordnung will die bestehenden Unterschiede zwischen der ambulanten und stationären Versorgung der Patienten beseitigen und damit einen wichtigen Beitrag für bessere und wirtschaftlichere Krankenkassenleistungen in Deutschland leisten", erklärte der G-BA Vorsitzende Rainer Hess. Er bedauerte, dass der Beschluss gegen die Stimme der DKG und das Votum der nicht stimmberechtigten Patientenvertreter gefallen ist. Sie monieren die Anforderungen an die Evidenz der Methodenbewertung:

Soll ein neues Arzneimittel oder eine neue medizinische Methode von den Kassen bezahlt werden, so muss der Nutzen regelmäßig mit der höchsten Evidenzstufe, d. h. mit patientenbezogenen Endpunkten wie Mortalität, Morbidität und Lebensqualität, belegt werden. Niedrigere Evidenzstufen sind in Ausnahmefällen möglich - etwa bei seltenen Erkrankungen. Die Patientenvertreter fürchten, dass die Konzentration auf die höchstmögliche Evidenz einen Wechsel von "therapeutischer Willkür" zur "methodischen Tyrannei" auslösen könne. Sie fordern ein Abheben auf patientenbezogene Endpunkte.

Ein echter "Eklat" ist nach Auffassung der DKG jedoch die Bestimmung, wonach der G-BA beschließen kann, dass Kliniken neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nur im Rahmen von Studien anwenden können. Dabei soll ein Nutzennachweis der höchsten Evidenzstufe angestrebt werden. Bislang können Krankenhäuser Innovationen ohne eine solche Hürde einführen.

Die Vertreter der Kassenärzte und Krankenkassen zeigten sich hingegen zufrieden mit dem Beschluss. Sie hoffen, dass sich die Verfahrensregelung in der Praxis als tragbar erweisen werde. Die Verfahrensordnung soll am 1. Juli in Kraft treten. Sie bedarf zuvor allerdings noch der Genehmigung des Bundesgesundheitsministeriums - dieses hat die Möglichkeit zur rechtlichen Beanstandung.

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