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U. FichtelEin neues Berufsbild: Der Filialapothekenl

Mit der zum 1. Januar 2004 eingeführten Zulassung des begrenzten Mehrbesitzes bei Apotheken ist das neue Berufsbild des "Filialapothekenleiters" entstanden. Seine Rechte und Pflichten werden im Apothekengesetz nur kursorisch angesprochen. In welchem rechtlichen Verhältnis steht der Betreiber eines Apothekenverbunds (Hauptapothekenleiter) zum Apothekenleiter in der Filiale? Welche tarifvertraglichen Regelungen gelten? Und was ist bei Abschluss eines Arbeitsvertrages zu beachten?

Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gelten die Vorschriften des Apothekengesetzes gemäß § 2 Abs. 5 ApoG mit folgenden Maßnahmen entsprechend:

1. Der Betreiber des Apothekenverbundes hat eine der Apotheken persönlich zu leiten. Bei ihr handelt es sich um die Hauptapotheke.

2. Für jede weitere öffentliche Apotheke (Filialapotheke) hat der Betreiber des Apothekenverbundes schriftlich einen Apotheker als Verantwortlichen zu benennen (Filialapothekenleiter), der die Verpflichtungen zu erfüllen hat, wie sie im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter festgelegt sind. Der Filialapothekenleiter hat die Filialapotheke persönlich zu leiten (§ 7 ApoG; § 2 Abs. 2 Satz 1 ApoBetrO).

Im Verhältnis zum Betreiber des Apothekenverbunds (im Folgenden: Inhaber) ist der Filialapothekenleiter (im Folgenden: Filialleiter) Arbeitnehmer. Deshalb gelten für ihn die zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts. Ob auf ihn auch die Regelungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRT) anzuwenden sind, ist nirgends expressis verbis festgelegt, da es bei der Definition des persönlichen Anwendungsbereichs des BRT Filialapotheken noch nicht gab.

Es spricht jedoch viel dafür, die Apothekentarife – also Rahmen-, Gehalts- und Altersvorsorgetarif2 – auch auf den Filialleiter anzuwenden. Zum einen heißt es in § 1 Abs. 1 Nr. 3 BRT lapidar, der Rahmentarif gelte persönlich u. a. "für Apotheker". Diese Qualifikation muss der Filialleiter gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG n. F. zwingend haben. Zum anderen ist er funktional weitgehend mit dem Vertreter (§ 2 Abs. 5 ApBetrO) und dem Verwalter (§ 13 ApoG) vergleichbar. Für diese bestimmt § 1 Abs. 2 BRT, dass auf sie die §§ 3 (Arbeitszeit), 4 (Notdienstbereitschaft) und 7 (Mehrarbeitsvergütung) BRT nicht anzuwenden sind.

Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die übrigen Vorschriften der Apothekentarife für sie gelten. Das trifft für den Vertreter um so mehr zu, als in § 16 BRT für diesen spezielle Vergütungs- und Spesenregelungen vorgesehen sind. Wegen der funktionalen Vergleichbarkeit der Filialleiter mit Verwaltern und Vertretern kann angenommen werden, dass die Tarifvorschriften für Apothekenmitarbeiter grundsätzlich auch auf Leiter von Filialapotheken anzuwenden sind. Das aber erfordert die Feststellung der Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien in jedem Einzelfall. Diese kann in dreierlei Weise hergestellt werden: Durch beiderseitige Tarifgebundenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Mitglieder der Tarifvertragsparteien, durch einzelvertragliche Inbezugnahme der Tarifvorschriften oder durch deren allgemeine Anwendung als so genannte betriebliche Übung3.

Kommt die Anwendbarkeit der Apothekentarife auf eine der oben dargestellten Weisen nicht zum Zuge, so unterliegt das Arbeitsverhältnis des Filialleiters den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass Arbeitsverträge mit Filialleitern zur Fixierung der beiderseitigen Rechte und Pflichten regelmäßig schriftlich abgeschlossen werden. Die derzeit erhältlichen diesbezüglichen Vertragsmuster4 sehen jeweils die ergänzende Anwendung des BRT unabhängig davon vor, ob die Vertragspartner den beiderseitigen Tariforganisationen angehören. Deshalb wird die Anwendung der einschlägigen Tarifvorschriften bei den folgenden Ausführungen unterstellt.

Pflichten des Filialleiters

Apothekenrechtliche Pflichten: Nach §§ 2 Abs. 5 Nr. 2 und 7 S. 2 ApoG n. F. hat der Filialleiter alle in diesem Gesetz und in der Apothekenbetriebsordnung festgelegten Verpflichtungen der Apothekenleiter zu erfüllen. Im Verhältnis zu den in der Apotheke tätigen Arbeitnehmern hat er Arbeitgeberfunktionen wie z. B. das Direktionsrecht5 auszuüben. Der Inhaber kann sich allerdings im Filialleitervertrag die Entscheidungen in bestimmten Bereichen vorbehalten wie z. B. in Personalangelegenheiten, Wareneinkauf und Festlegung der Verkaufspreise, soweit diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

In diesem Rahmen kann dem Filialleiter Prokura6 oder Handlungsvollmacht erteilt werden, um seine Berechtigung zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die Filialapotheke bzw. deren Inhaber zu dokumentieren. Diese Berechtigung kann Beschränkungen im Innenverhältnis zum Inhaber vorsehen, die vom Filialleiter einzuhalten sind.

Arbeitszeit: Der Filialleiter hat in dem für die Leitung der Apotheke erforderlichen Umfang tätig zu sein. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 3 BRT (38,5 Stunden) gilt für ihn nicht. Er hat sich am Notdienst entsprechend § 4 BRT zu beteiligen.

Nebentätigkeit: Der Filialleiter kann vertraglich verpflichtet werden, keine Nebentätigkeiten ohne vorherige Einwilligung des Inhabers auszuüben. Er muss selbstverständlich Stillschweigen über alle Betriebsinterna und Geschäftsgeheimnisse bewahren.

Informationspflichten: Der Filialleiter hat dem Inhaber jederzeit unverzüglich und umfassend Auskunft zu erteilen über alle Angelegenheiten der Filialapotheke und ihm jederzeit Einsicht zu ermöglichen in sämtliche Bücher und Schriften.

Pflichten des Inhabers

Vergütung: Der Inhaber ist verpflichtet, dem Filialleiter das vertraglich vereinbarte Gehalt zu zahlen. Sind hierüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen, so ist in entsprechender Anwendung der §§ 16 Abs. 4 S. 2 und 19 BRT in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gehaltstarif das dort festgelegte Gehalt nebst Zuschlag von 10% zu zahlen. In der Regel wird es jedoch angemessen und interessengerecht sein, mit dem Filialleiter eine übertarifliche Vergütungsregelung zu treffen.

Diese kann außer einem zu vereinbarenden Festgehalt auch eine erfolgsabhängige Komponente enthalten wie z. B. eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung. Dabei wird m. E. im Allgemeinen der Variante Gewinnbeteiligung der Vorzug zu geben sein, um dem Filialleiter einen Anreiz zu geben, kostenbewusst zu handeln, soweit das im Rahmen seiner Kompetenzen möglich ist. Soweit der BRT zur Anwendung kommt, hat der Filialleiter auch Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung entsprechend § 20. Erhält er eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung, wird es vielfach sachgerecht sein, den Anspruch auf Sonderzahlung vertraglich auszuschließen bzw. eine Anrechnungsklausel vorzusehen.

Urlaub: Soweit der Arbeitsvertrag des Filialleiters keine anderweitige Regelung enthält, bemisst sich der Jahresurlaub nach § 11 BRT. Dieser beträgt unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit 32 bis 36 Werktage.

Gehaltszahlung bei Krankheit: Da der Tarif in § 8 insoweit auf die gesetzlichen Regelungen verweist, kann bei Erkrankung Gehaltsfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen beansprucht werden. Den Vertragsparteien bleibt es selbstverständlich unbenommen, im Einzelfalle eine für den Filialleiter günstigere Regelung zu vereinbaren. Dies ist in anderen Wirtschaftszweigen für leitende Angestellte vielfach üblich.

Vertragsbeendigung: Im Rahmen der diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen7 kann ein Filialleitervertrag befristet abgeschlossen werden. Dann endet der Vertrag bei Fristablauf von selbst, ohne dass es dazu einer weiteren Rechtshandlung bedarf. Selbstverständlich ist es auch möglich, das Vertragsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu beenden8. Ansonsten kann der Arbeitsvertrag durch Kündigung beendet werden nach Maßgabe des § 21 BRT.

Dieser verweist auf § 622 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach sich die Fristen für vom Arbeitgeber auszusprechende Kündigungen je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängern. Es ist zulässig, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass diese nur für arbeitgeberseitige Kündigungen geltenden Fristen auch dann anzuwenden sind, wenn der Filialleiter von sich aus kündigt.

Für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auf Filialleiter müssen – wie für alle anderen Arbeitnehmer auch – die speziellen betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen: Mindestzahl der in der Apotheke Beschäftigten9 und Mindestdauer des Filialvertrages von sechs Monaten10.

Nur eingeschränkter Kündigungsschutz steht einem Filialleiter zu, der als "Betriebsleiter" oder "Leitender Angestellter" im Sinne des § 14 KSchG zu qualifizieren ist. Dazu ist allerdings erforderlich, dass er zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. Das wird wohl regelmäßig nicht der Fall sein mit der Folge, dass auch ein Filialleiter sich gegen eine Entlassung mit den Mitteln des KSchG wehren kann.

Fußnoten

1 BGBl I 2003, S. 2190 und 2304 2 Vertragsmuster sind zu beziehen beim Deutschen Apotheker Verlag 3 Fichtel, Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter, Kommentar, § 2 Rdn. 2 4 zu beziehen beim Deutschen Apotheker Verlag 5 wie Fn 3, § 3 Rdn. 2 und § 6 Rdn. 3 6 ebenso für Verwalter Schiedermeir/Pieck, Apothekengesetz, Kommentar, § 13 Rdn. 19 7 wie Fn 3, § 21 Rdn. 2 ff. 8 wie Fn 3, § 21 Rdn. 7 9 wie Fn 3, § 21 Rdn. 35 f 10 wie Fn 3, § 21 Rdn. 37 f

Mit der zum 1. Januar 2004 eingeführten Zulassung des begrenzten Mehrbesitzes bei Apotheken ist das neue Berufsbild des "Filialapothekenleiters" entstanden. Seine Rechte und Pflichten werden im Apothekengesetz nur kursorisch angesprochen. In welchem rechtlichen Verhältnis steht der Betreiber eines Apothekenverbunds (Hauptapothekenleiter) zum Apothekenleiter in der Filiale? Welche tarifvertraglichen Regelungen gelten? Und was ist bei Abschluss eines Arbeitsvertrages zu beachten?

§ 2 Abs. 5 Apothekengesetz (neue Fassung)

Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gelten die Vorschriften dieses Gesetztes (Apothekengesetz) mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. Der Betreiber hat eine der Apotheken (Hauptapotheke) persönlich zu führen. 2. Für jede weitere Apotheke (Filialapotheke) hat der Betreiber schriftlich einen Apotheker als Verantwortlichen zu benennen, der die Verpflichtungen zu erfüllen hat, wie sie in diesem Gesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter festgelegt sind. (...)

§ 7 Apothekengesetz (neue Fassung)

Die Erlaubnis (zum Betreiben einer Apotheke) verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Vertreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt.

Musterformulare Arbeitsvertrag für Filialapotheker

Musterformulare "Arbeitsvertrag für den Filialapotheker" mit Vereinbarungen über Gewinnbeteiligung, Umsatzbeteiligung oder Rohertragsbeteiligung für Filialapothekenleiter sind in jeweils dreifacher Ausfertigung zum Preis von insgesamt 12 Euro zu beziehen über Deutscher Apotheker Verlag, Birkenwaldstraße 44, 70191 Stuttgart.

Fazit

Der Filialleiter ist einerseits eigenständig verantwortlich für die Einhaltung aller die Filialapotheke betreffenden gesetzlichen Vorschriften und weisungsberechtigter Vorgesetzter der dort Beschäftigten, andererseits ist er im Verhältnis zum Inhaber Arbeitnehmer. Es empfiehlt sich grundsätzlich, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen unter Bezugnahme auf den BRT, gegebenenfalls mit besonderen Regelungen z. B. über Höhe und Art der Vergütung (ggf. Gewinnbeteiligung), Vertragslaufzeit und Kündigung.

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