Pharmazeutisches Recht

Schleswig-Holstein : Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schlesw

Satzung zur Änderung der Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Vom 17. Dezember 2003 (aus ABl. Schl.-H. Nr. 6 vom 9. Februar 2004, Seite 143)

Aufgrund des § 10 Abs. 1 i.V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 38), erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschlussfassung durch die Kammerversammlung am 19. November 2003 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:

Artikel 1

Die Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1994 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 17), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Betreiber mehrerer öffentlicher Apotheken hat jeweils eine volle Betriebsumlage für seine Hauptapotheke und für jede weitere Filialapotheke zu entrichten." 2. In § 3 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 folgendermaßen neu formuliert: "Die endgültige Freistellung wird gewährt nach Vorlage des Umsatzsteuerbescheides oder einer entsprechenden Mitteilung des Finanzamtes unter Beifügung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, für das die Freistellung beantragt worden ist. Die Unterlagen müssen bis zum Ablauf des übernächsten Jahres vorgelegt werden." 3. In § 3 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 6 angefügt: "Im Falle des Mehrbesitzes ist den eingereichten Unterlagen die Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe beizufügen, die die Verteilung des Umsatzes auf die verschiedenen Apotheken aufschlüsselt." 4. § 4 wird folgendermaßen neu gefasst: "§ 4 Beginn und Ende der Umlagepflicht (1) Grundumlage und Betriebsumlage sind von dem Monat an zu zahlen, in den der Beginn der pharmazeutischen Tätigkeit oder die Eröffnung einer Apotheke fällt.

(2) Die Umlagepflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die pharmazeutische Tätigkeit eingestellt oder eine Apotheke geschlossen wird, sofern dieses der Kammer bis zum Ende des Monats mitgeteilt wird."

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Kiel, 19. November 2003 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Articus, Präsident Iven, Vizepräsident

Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V. m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufegesetzes.

Kiel, 15. Dezember 2004 (L. S.) Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein Dr. Klaus Riehl

Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kiel, 17. Dezember 2003 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Articus, Präsident Iven, Vizepräsident

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