Pharmazeutisches Recht

Sachsen-Anhalt: Beitragsordnung der Apothekerkammer

Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt {te}Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt hat auf Ihrer Sitzung am 19. November 2003 aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA 832), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 220) folgende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt vom 28. November 2001 (veröffentlicht in der Pharmazeutischen Zeitung Nr. 51/52, vom 20. Dezember 2001, S. 4534) beschlossen:

1.) In § 2 Abs. 1 wird folgender Buchstabe b eingefügt: a) "b) Eigentümer von Filialapotheken" b) Die bisherigen Punkte b) und c) werden Punkte c) und d).

2.) In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: a) "Die Umsätze von Filialapotheken werden unabhängig vom Betriebsort für die Bemessung der Beitragshöhe dem Umsatz der Hauptapotheke zugeordnet." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3.) In § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 wird angefügt: "... einschließlich der Umsätze der Filialapotheken."

4.) § 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: Bei Apotheken, die im Laufe des Kalenderjahres gekauft oder in sonstiger Weise übernommen wurden, zahlt der Inhaber ab dem Übernahmemonat einen anteiligen Beitrag der sich am Vorjahresumsatz der Apotheke bemisst. Bei Eröffnung einer neuen Apotheke, bei der keine Umsatzzahlen vorliegen, zahlt der Inhaber ab Gründungsmonat einen monatlichen Beitrag nach eigenem Ermessen, mindestens aber 150,–. 1. Im ersten Kalenderjahr nach der Gründung oder Übernahme wird für die ersten Geschäftsmonate auf der Basis der ersten Umsatzerklärung (Teilumsatz) eine Rückrechnung unter Einbeziehung der bereits gezahlten Beiträge durchgeführt. 2. Für das erste volle Beitragsjahr nach der Gründung oder Übernahme erfolgt die Beitragsberechnung als Hochrechnung auf der Basis des ersten Teilumsatzes. 3. Eine letztmalige Rückrechnung erfolgt im 2. Kalenderjahr nach der Gründung oder Übernahme bei Vorliegen der ersten Umsatzerklärung für ein volles Geschäftsjahr.

5.) In § 3 wird folgender Abs. 2 eingefügt: a) (2) Die Verantwortlichen einer Filialapotheke im Sinne des Gesetzes über das Apothekenwesen gelten nicht als Inhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6.) § 4 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 Satz 1 wird am Ende angefügt: "… pro Apotheke". b) In Abs. 3 wird die Zahl "72" durch die Zahl "120,–" ersetzt.

7.) Die Änderung der Beitragsordnung tritt zum 1. Januar 2004 in Kraft und gilt erstmals für das Beitragsjahr 2004/ 2005.

Die vorstehende, von der Kammerversammlung am 19. November 2003 beschlossene Änderung der Beitragsordnung, die vom Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 27. Januar 2004 genehmigt worden ist, wird hiermit ausgefertigt.

Magdeburg, 30. Januar 2004

Der Präsident der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt G. Haese

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.