Pharmazeutisches Recht

Saarland: Zertifizierte Fortbildung

Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer des Saarlandes

Die Vertreterversammlung der Apothekerkammer des Saarlandes hat in ihrer Sitzung am 29. November 2004 folgende Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats beschlossen:

Präambel

Apothekerinnen und Apotheker sind zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Apothekers auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung apothekerlichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.

§ 1 Zweckbestimmung

Die Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet den Kammermitgliedern die Möglichkeit, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein freiwilliges Fortbildungszertifikat zu dokumentieren. Das freiwillige Fortbildungszertifikat ist ein Nachweis, dass sich das Kammermitglied nach den Bestimmungen der Berufsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes fortgebildet hat.

§ 2 Fortbildungsmaßnahmen

(1) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie sind Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Sie müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein. 
(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen mit Lernerfolgskontrolle erbringt das Kammermitglied mündlich oder schriftlich den Nachweis, dass es ausgewählte Fragen zu den Inhalten der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.

§ 3 Fortbildungspunkte

(1) Der Fortbildungspunkt ist die Einheit, auf deren Grundlage zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beiträgt. Er entspricht einer Zeitdauer von 45 Minuten. 
(2) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben: 
(3) Fortbildungspunkte für Veranstaltungen nach Absatz 2 Kategorie 1 bis 3 werden nur vergeben, wenn die Veranstaltung nach § 4 anerkannt ist. 
(4) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 und 2 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Abs. 2 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben. 
(5) Fortbildungspunkte können entsprechend Abs. 2 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.

§ 4 Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen

(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Kategorien 1 bis 3 erteilt die Apothekerkammer des Saarlandes dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig. 
(2) Ist eine Fortbildungsmaßnahme von einer anderen Apothekerkammer bereits anerkannt, gilt diese Anerkennung auch für die Apothekerkammer des Saarlandes.

§ 5 Fortbildungszertifikat

(1) Das Fortbildungszertifikat wird dem Kammermitglied auf Antrag von der Apothekerkammer des Saarlandes mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt. 
(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass das Kammermitglied in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 120 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus den Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen werden. 
(3) Drei Jahre nach Erteilung des letzten Fortbildungszertifikats kann ein neuer Antrag gestellt werden. 
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 beträgt im Übergangszeitraum 2005 bis 2007 die Laufzeit des Zertifikats ein Jahr. Übergangszeitraum muss das Kammermitglied nachweisen, dass es im Jahr vor Antragstellung mindestens 50 Fortbildungspunkte erreicht hat, von denen mindestens 40 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus den Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 nachzuweisen sind. Die im Übergangszeitraum erworbenen Punkte können für ein 3-Jahres-Zertifikat geltend gemacht werden. Absatz 3 findet im Übergangszeitraum entsprechende Anwendung. 
(5) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 wird wie folgt geführt: 1. in den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen, 2. im Falle einer erfolgten Lernerfolgskontrolle durch eine Bescheinigung des Veranstalters, 3. in Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung, 4. in den Kategorien 4a, 4b und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veranstaltungsprogramms beziehungsweise der Publikation, 5. in den Kategorien 4c und 4d durch eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung beziehungsweise der organisierten Landesapothekerkammer, 6. in Kategorie 8 durch eine schriftliche Erklärung.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die vorstehende Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.

Saarbrücken, den 2. Dezember 2004 gez. Manfred Saar (Präsident)

Kategorie/ Fortbildung/ Bewertung

1. Besuch von Vorträgen, Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit

2. Teilnahme an Kongressen (national oder international) 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit

3. Pharmazeutische Qualitätszirkel und Arzt-Apotheker- Gesprächskreise 2 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit

4. a) Vorträge beziehungsweise Seminare über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Literaturstudium 5 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit für die Erstveranstaltung, 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit bei Wiederholung innerhalb eines Jahres

b) Fachliche Moderation von Fortbildungsveranstaltungen 2 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit

c) Nebenberufliche Lehrtätigkeit in einer Ausbildungs-einrichtung 1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit

d) Referententätigkeit im Rahmen des begleitenden Unterrichts für Pharmaziepraktikanten 2 Fortbildungspunkte pro Unterrichtseinheit maximal 25 Fortbildungspunkte pro Jahr in Kategorie 4 gesamt

5. Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung des Standes der pharmazeutischen Wissenschaften, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden) Ab einer Druckseite 3 Fortbildungspunkte pro Beitrag, ab zehn Druckseiten 6 Fortbildungspunkte pro Beitrag; Buchbeiträge pauschal 15 Fortbildungspunkte, Buch als alleiniger Autor pauschal 25 Punkte; maximal 25 Fortbildungspunkte pro Jahr.

6. Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie, Krankenhaus et cetera oder bei ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit

7. Bearbeitung von Lektionen, zum Beispiel internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit

8. Selbststudium, zum Beispiel Printmedien, CD-ROM, Video, innerbetriebliche Fortbildung maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr

Begriffe

  • Seminare, Workshops, Praktika, wissenschaftliche Exkursionen und vergleichbare Veranstaltungen: Veranstaltungen, bei denen sich die Teilnehmer durch eigene Kurzvorträge, in Gruppenarbeit oder auf ähnliche Weise an der Durchführung aktiv beteiligen.
  • Pharmazeutische Qualitätszirkel und Arzt-Apotheker-Gesprächskreise: Unter der Leitung hierfür besonders geschulter Moderatoren stehende Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einerseits über ihre eigene Kenntnisse und Erfahrungen berichten und bei denen die Teilnehmer sich andererseits durch Vortragende unterrichten lassen.
  • Kongresse: Nationale oder internationale Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer unter verschiedenen Veranstaltungen auswählen können und die die Möglichkeit zur Diskussion der Veranstaltungsinhalte bieten.
  • Vorträge: Veranstaltungen, bei denen andere über Erkenntnisse berichten und mit den Teilnehmern diskutieren.
  • Eigene Vorträge: Berichte über eigene Erkenntnisse oder ausgearbeitete Vorträge nach Literaturstudium.
  • Autorenschaft: Schriftliche Berichte unter Berücksichtigung des Standes der pharmazeutischen Wissenschaften, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden.
  • Hospitationen: Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie, Krankenhaus et cetera oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten.
  • Innerbetriebliche Fortbildung: Vom Apothekerleiter, Mitarbeitern sowie externen Referenten angebotene Veranstaltungen, wie zum Beispiel Vorträge, Seminare und Wirkshops, innerhalb eines Betriebes.
  • Selbststudium: Erfassung öffentlicher Abhandlungen
  • Akkreditierung: Bestätigung der Eignung einer Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Fortbildungsmaßnahme wird mit Fortbildungspunkten bewertet.
  • Lernerfolgskontrolle: Mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob die Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsmaßnahme waren, im Wesentlichen richtig beantworten können.
  • Fortbildungspunkt: Maßeinheit zur Eignung einer Fortbildungsmaßnahme bezüglich Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

 

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.