DAZ aktuell

Übergangsfrist für Arzneipackungen in Blindenschrift

BONN (im). Arzneimittelpackungen, die noch nicht den neuen Kennzeichnungsanforderungen zur Blindenschrift entsprechen, sich aber schon beim Großhandel oder in Apotheken befinden, dürfen weiterhin abgegeben werden.

Der jüngste Entwurf der Regierung zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften sieht eine entsprechende Übergangsvorschrift vor. Darin heißt es, dass diejenigen Medikamente, die pharmazeutische Unternehmen vor dem 31. August 2006 in den Verkehr bringen, und deren Kennzeichnung den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, weiterhin von Großhändlern gelagert und in Apotheken abgegeben werden dürfen. Hierfür wird ein Passus der letzten Novelle des Arzneimittelgesetzes (12. AMG-Novelle) vom 30. Juli 2004 ausgesetzt.

Die 12. AMG-Novelle hatte neu eingeführt, dass bei Arzneien zur Anwendung bei Menschen auf der äußeren Umhüllung die Bezeichnung des Arzneimittels auch in Blindenschrift angegeben sein muss. Dies gilt nach dem aktuellen Gesetzentwurf nicht für die genannte Übergangszeit.

Der Entwurf wurde dem Bundesrat, welcher zustimmen muss, als besonders eilbedürftig zugeleitet. Darin werden auch Rechtsgrundlagen für die Arzneimittelprüfrichtlinien und eine Registrierungsvorschrift für homöopathische Präparate an europäisches Recht angeglichen. So werden zum Beispiel Melde- und Dokumentationspflichten in deutsches Recht überführt.

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