Pharmazeutisches Recht

Hamburg: Fortbildungszertifikat für Kammermitglieder

Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates der Apothekerkammer Hamburg für Kammermitglieder 

Vom 12. November 2002/23. Juni 2003 mit Änderung vom 16. November 2004

Gemäß Beschlüssen der Kammerversammlung der Apothekerkammer Hamburg vom 12. November 2002 und vom 23. Juni 2003 wird ein freiwilliges Fortbildungszertifikat eingeführt.

§ 1 Zweckbestimmung

Zweck dieser Richtlinie ist es, den Mitgliedern der Apothekerkammer Hamburg die Möglichkeit zu bieten, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein freiwilliges Fortbildungszertifikat zu dokumentieren. Das freiwillige Fortbildungszertifikat ist ein Nachweis, dass sich das Kammermitglied nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Apothekergesetzes fortgebildet hat.

§ 2 Fortbildungsmaßnahmen

(1) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie sind Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beigetragen. Sie müssen unabhängig von werbenden Interessen Dritter sein.

(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen mit Lernerfolgskontrolle erbringt das Kammermitglied mündlich oder schriftlich den Nachweis, dass es ausgewählte Fragen zu den Inhalten der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.

§ 3 Fortbildungspunkte

(1) Der Fortbildungspunkt ist die Einheit, auf deren Grundlage zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse beiträgt. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten (Fortbildungseinheit).

(2) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe (siehe Tabelle) vergeben:

(3) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Absatz 2 zusätzlich ein Fortbildungspunkt vergeben.

(4) Fortbildungspunkte können entsprechend Absatz 2 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.

§ 4 Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen

(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Kategorien 1 bis 3 erteilt die Apothekerkammer Hamburg dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens 8 Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Die Anerkennung erfolgt nach Kriterien, die die Apothekerkammer Hamburg festlegt. Hierbei sind die Leitsätze und Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Fortbildung, insbesondere die Maßnahmen zur deren Qualitätssicherung zu beachten.

(2) Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird. Außerdem sind die Höhe der vorgesehenen Teilnehmergebühren sowie Höhe eines evtl. Sponsoring anzugeben.

(3) Die Anerkennung von für den Teilnehmer kostenlosen Fortbildungsveranstaltungen ist gebührenfrei. Für die Anerkennung kostenloser Fortbildungsveranstaltungen mit Sponsoring wird eine Gebühr in Höhe von Euro 50,00 erhoben. Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einen Kostenbeitrag leisten müssen, entspricht die Gebühr der Höhe des Kostenbeitrages, maximal Euro 200,00. Für die Anerkennung von Veranstaltungen mit Sponsoring und Kostenbeitrag entspricht die Gebühr der Höhe des Kostenbeitrages, jedoch mindestens Euro 50,00 und maximal Euro 200,00.

(4) Bei der Anerkennung sind Einzelfallentscheidungen der Apothekerkammer Hamburg möglich. Bei auftretenden Qualitätsmängeln kann die Apothekerkammer Hamburg die Anerkennung widerrufen. Dies kann unter anderem geschehen, wenn ihr das Recht verweigert wird, die Veranstaltung durch Dritte zu überprüfen.

(5) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer Hamburg im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

(6) Ist eine Fortbildungsmaßnahme von einer anderen Landesapothekerkammer bereits anerkannt, gilt diese Anerkennung auch für die Apothekerkammer Hamburg.

(7) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Landesapothekerkammern oder Landesärztekammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.
 

§ 5 Fortbildungszertifikat

(1) Das Fortbildungszertifikat wird dem Kammermitglied auf Antrag von der Apothekerkammer Hamburg mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass das Kammermitglied in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 120 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 gemäß § 3 Absatz 2 nachgewiesen werden.

(3) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1a bis 7 gemäß § 3 Absatz 2 wird wie folgt geführt: 1. in den Kategorien 1a bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen, 2. in der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung, 3. in den Kategorien 4 a und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veranstaltungsprogramms beziehungsweise der Publikation. 4. in der Kategorie 4 b durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Die Änderungen vom 16. November 2004 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

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