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Zuzahlungen: Was für spezielle Hilfsmittel gilt

BONN (im). Für Verbandmittel und enterale Ernährungsprodukte gilt bei den Selbstbehalten der Patienten eine Sonderregelung. Deren Zuzahlung erfolgt "je Verordnungszeile". Eine entsprechende schriftliche Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums sowie der Spitzenverbände der Krankenkassen ist kürzlich gegenüber dem Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) erfolgt. Zu Jahresbeginn hatten die Zuzahlungsregelungen für bestimmte Produkte in Apotheken für Verunsicherung gesorgt.

Bei den neuen Zuzahlungsregelungen der Gesundheitsreform seit dem ersten Januar 2004 gelten bekanntlich für bestimmte Hilfsmittel sowie für Verbandmittel und enterale Ernährungsprodukte spezielle Regelungen. Der BVMed hat ein Informationsblatt für Patienten erarbeitet, das unter www.bvmed.de (Publikationen) abgerufen werden kann.

Für die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (zum Beispiel Stomaartikel, Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel für die Tracheostomieversorgung oder Hilfsmittel für die künstliche Ernährung) gibt es eine spezielle Regelung: "Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt zehn vom Hundert je Packung, höchstens jedoch zehn Euro für den Monatsbedarf je Indikation." "Indikation" beinhaltet dabei alle Produkte innerhalb einer Produktgruppe des Hilfmittelverzeichnisses, stellte der Verband in einer Presseerklärung am 27. Januar klar.

Benötigten Versicherte aufgrund mehrerer Erkrankungen verschiedene Hilfsmittel, so müssten die Zuzahlungen für die vom Arzt verordneten Hilfsmittel für jeden Versorgungsbereich getrennt entrichtet werden. Je nach Indikation könne die Versorgung mit Hilfsmitteln mehrere Produkte einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses umfassen. Unabhängig von der Verpackungsart betrage die Zuzahlung je Indikation nicht mehr als zehn Euro im Monat.

Genannt wird als Beispiel die Inkontinenzversorgung: Der Versicherte zahlt für aufsaugende und ableitende Inkontinenzprodukte maximal zehn Euro für den Monatsbedarf. In Fällen, in denen der Patient keine Monatsversorgung benötigt, hat er eine Zuzahlung von zehn Prozent je Packung zu leisten, maximal jedoch zehn Euro.

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