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Praxisgebühr: Auch für Bundesbeamte und Abgeordnete

BERLIN (ks). Auch Bundesbeamte, Pensionäre des Bundes und Bundestagsabgeordnete müssen seit diesem Jahr eine Gebühr von zehn Euro pro Quartal zahlen, wenn sie einen Arzt und einen Zahnarzt aufsuchen. Die Änderung der entsprechenden Beihilfevorschrift soll rückwirkend ab 1. Januar dieses Jahres gelten, kündigte am 26. Januar der Sprecher des Bundesinnenministeriums, Rainer Lingenthal, in Berlin an.

Damit werden Staatsdiener und Abgeordnete bei der Praxisgebühr gesetzlichen Krankenversicherten und Beziehern von Sozialhilfe gleichgestellt. Mit der neuen Beihilfevorschrift wird auch geregelt, dass Beamte, die nur die Mindestversorgung von 1266 Euro im Westen und 1128 Euro im Osten erhalten, die Praxisgebühr genauso leisten müssen, wie alle anderen Beamten.

Allerdings in der Form, dass ihnen die Gebühr erst abgezogen wird, wenn die Rechnungen eingereicht werden, erläuterte Lingenthal. Bislang waren Beamte mit kleinen Pensionen von einem Eigenbehalt - der der Zuzahlung gesetzlich Versicherter entspricht - befreit. Dies hatte Kritik ausgelöst, da Sozialhilfeempfänger diese Eigenleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufbringen müssen.

Ursprünglich hatte Innenminister Otto Schily (SPD) vorgeschlagen, dass Beamte und ein Großteil der Bundestagsabgeordneten pauschal 20 Euro pro Jahr Praxisgebühr aufbringen müssen. Dagegen hatte es einen Proteststurm auch im Bundestag gegeben, da gesetzlich Versicherte bei regelmäßigen Arztbesuchen mindestens 40 Euro im Jahr zahlen müssen.

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