DAZ aktuell

Rückkehr in die Verschreibungspflicht

(daz). Wie zu erwarten, musste der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht auf seiner Sitzung am 20. Januar 2004 über zahlreiche Anträge pharmazeutischer Unternehmer zur Unterstellung ihrer Arzneimittel unter die Verschreibungspflicht entscheiden. Grund für diese Anträge sind die Bestimmungen des GKV-Reformgesetzes, wonach nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch in Ausnahmefällen verordnet werden dürfen. Würden die Präparate der Verschreibungspflicht unterstellt, bedeutete dies für die Präparate eine höhere Sicherheit, die Erstattungsfähigkeit zu erhalten.

Der Sachverständigenausschuss hat sich für eine Unterstellung von

  • (Aminomethyl)benzoesäure zur parenteralen Anwendung,
  • Folinsäure und ihre Salze bei der Krebs- oder Rheumatherapie,
  • Kaliumbromid zur Behandlung der Epilepsie und des schweren myoklonischen Syndroms

unter die Verschreibungspflicht nach § 48 AMG ausgesprochen. Neun weitere Anträge hat der Ausschuss abgelehnt. In all den Fällen der beschlossenen Unterstellungen handelt es sich um Präparate, die in der Vergangenheit weit überwiegend bis ausschließlich verordnet wurden. Negative Auswirkungen auf die Selbstmedikation in nennenswertem Umfang entstehen dadurch nicht.

Drei Entlassungen

Es standen aber auch mögliche Entlassungen aus der Verschreibungspflicht auf der Tagesordnung. Der Sachverständigenausschuss hat sich für die Entlassung von

  • Flurbiprofen als Lutschtablette zur kurzzeitigen symptomatischen Behandlung bei schmerzhaften Entzündungen der Rachenschleimhaut,
  • Nikotin zur oralen Anwendung als Lutschtablette zur Raucherentwöhnung und
  • Amitraz zur Anwendung bei Hunden

aus der Verschreibungspflicht ausgesprochen. Formal sind die Entscheidungen des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht zwar lediglich Empfehlungen, in der Vergangenheit wurden sie jedoch in praktisch allen Fällen dann durch den Verordnungsgeber (Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrats) in eine Rechtsverordnung umgesetzt.

Inwieweit der Verordnungsgeber auch die jetzt in dieser erstmalig aufgetretenen Situation beschlossenen Unterstellungen aufgreift und in einer Rechtsverordnung umsetzt, muss abgewartet werden. Die Rechtsverordnung mit den Änderungen wird voraussichtlich zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.

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