Pharmazeutisches Recht

Bremen: Freiwilliges Fortbildungszertifikat

Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates für Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten und Pharmazeutische Assistenten

Präambel

Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung des beruflichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.

§ 1 Zweckbestimmung

Die Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieuren, Apothekenassistenten und pharmazeutischen Assistenten die Möglichkeit, die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein freiwilliges Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.

§ 2 Fortbildungsmaßnahmen

(1) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie sind Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Sie müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein. (2) Bei Fortbildungsmaßnahmen mit Lernerfolgskontrolle erbringt der Teilnehmer mündlich oder schriftlich den Nachweis, dass es ausgewählte Fragen zu den Inhalten der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.

§ 3 Fortbildungspunkte

(1) Der Fortbildungspunkt ist die Einheit, auf deren Grundlage zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beiträgt. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. (2) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben: (3) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Abs. 2 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben. (4) Fortbildungspunkte können entsprechend Abs. 2 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.

§ 4 Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen

(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Kategorien 1 bis 3 erteilt die Apothekerkammer Bremen dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig. (2) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer Bremen im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen. (3) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Landesapothekerkammern oder Landesärztekammern kann für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.

§ 5 Fortbildungszertifikat

(1) Das Fortbildungszertifikat wird dem Pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieur, Apothekenassistenten und Pharmazeutischen Assistenten auf Antrag von der Landesapothekerkammer Bremen mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt. (2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 70 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen werden. (3) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 wird wie folgt geführt: 1. in den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen, 2. in der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung, 3. in den Kategorien 4a und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Publikation 4. in der Kategorie 4b durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.

Die vorstehend abgedruckte Richtlinie, die am 2. November 2004 auf der Kammerversammlung verabschiedet worden ist, wird hiermit ausgefertigt.

Bremen, den 3. November 2004 Dr. R. Klämbt, Präsident der Apothekerkammer Bremen

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