DAZ aktuell

OTC-Arzneimittel: Karlsruhe entscheidet nicht über Verfassungsbeschwerde

BONN (im). Die Verfassungsbeschwerde, die vier Ärzte für Naturheilverfahren wegen des Hinauswurfs der nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel aus dem Kassenkatalog beim Bundesverfassungsgericht eingereicht haben, wurde von den Richtern in Karlsruhe nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erging am 28. Oktober, er kann nicht angefochten werden.

Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH), der die Ärzte beim Gang nach Karlsruhe durch Marktanalysen unterstützt hatte, nannte dies nicht nachvollziehbar. Die Ausgrenzung der OTC-Präparate stelle viele Kassenpatienten pharmakologisch in nicht verantwortbarer Weise schlechter. Am 28. Juli hatten die vier Mediziner die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das Streichen der OTC-Präparate aus der Kassenerstattung eingereicht. Speziell der Rauswurf der rezeptfreien Arzneimittel der Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophischen Medizin durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) verhindere eine beschwerdeadäquate medikamentöse Therapie leichter und mittelschwerer Erkrankungen auf Kassenrezept.

Darüber hinaus greife das GMG verfassungswidrig in die grundrechtlich verbürgte ärztliche Berufsfreiheit ein, vertraten die Mediziner aus dem Zentralverband der Ärzte für Naturheilverfahren und Regulationsmedizin ihre Klage. Es handele sich auch um grobe Diskriminierung, denn während die Schulmediziner die gesamte Palette rezeptpflichtiger Arzneimittel hätten, stehe den naturheilkundlichen Ärzten nur ein Minimum an erstattungsfähigen Medikamenten zur Verfügung.

Der BAH verweist in diesem Zusammenhang allerdings auf noch laufende Klagen von Patienten bei Sozialgerichten auf Erstattung rezeptfreier Arzneimittel. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Sozialgerichte wiederum den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, um zu prüfen, ob die Kassenpatienten durch die Ausgrenzung der OTC-Präparate in ihren Grundrechten betroffen sind.

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