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Wellness, Massagen, Fußpflege: Es darf gebucht werden ...

Ein Apotheker darf in seiner Apotheke Buchungen für Fußpflege, Massagen und weitere Gesundheitsleistungen entgegennehmen, ohne damit gegen geltendes Apothekenrecht zu verstoßen. Dies hat das Landesberufsgericht für Apotheker in Karlsruhe rechtskräftig entschieden. (Urteil des Landesberufsgerichts für Apotheker in Karlsruhe vom 4. März 2002, Az.: LBG 1/01)

Die Beschuldigte, Leiterin einer öffentlichen Apotheke und darüber hinaus Inhaberin eines Wellnessinstituts, bot in ihrem Institut u. a. medizinische Fußpflege, Massagen, Workshops, Kosmetik und Body-Relax-Körperbehandlung an. Termine hierfür konnten interessierte Kunden auch in der Apotheke der Beschuldigten vereinbaren und buchen. Dort lag auch eine Preisliste für die angebotenen Leistungen aus. Außerdem warb die Apothekerin für ihre Wellnessangebote auf der Internetseite ihrer Apotheke. Nach Auffassung des Landesberufsgerichts verstieß die Beschuldigte damit weder gegen die Apothekenbetriebsordnung noch gegen geltendes Standesrecht.

§ 25 ApBetrO: keine Regelung zu Nebengeschäften

Nach § 25 Apothekenbetriebsordnung dürfen in der Apotheke neben Arzneimitteln nur die dort aufgeführten Waren in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschrift enthält, wie die Richter betonen, nämlich lediglich Regelungen über den Umfang zulässiger Waren des Nebensortiments, nicht über den Umfang erlaubter Dienstleistungen.

Der Verordnungsgeber hat bislang nicht von seiner in § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 8 Apothekengesetz eingeräumten Ermächtigung zur Regelung apothekentypischer Dienstleistungen Gebrauch gemacht – und solange die Ausübung von Dienstleistungen in der Apotheke apothekenrechtlich nicht geregelt ist, kann – wie das Gericht feststellt – auch kein Verstoß gegen § 25 ApBetrO vorliegen. Die Grenzen von Dienstleistungen in der Apotheke können daher ausschließlich unter standesrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt werden.

Arzneimittelversorgungsauftrag als Maßstab

Vor diesem Hintergrund prüfte das Landesberufsgericht einen Verstoß gegen die einschlägige Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. Nach § 7 der dortigen Berufsordnung soll die Bevölkerung darauf vertrauen können, „dass der Apotheker seinen beruflichen Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, erfüllt“. Die Vorschrift schützt das Vertrauen der Bevölkerung darauf, dass sich ein Apotheker nicht vorrangig vom Gewinnstreben beherrschen lässt, sondern seine Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnimmt.

Das angeschuldigte Verhalten der Apothekerin stand nach Überzeugung des Berufsgerichts hierzu nicht im Widerspruch: Zum einen war für das Gericht nicht ersichtlich, warum die Beschuldigte bereits durch den Betrieb des Wellnessinstituts ihre gesetzlichen Pflichten bei der Leitung ihrer Apotheke vernachlässigt und deshalb seine Berufspflichten verletzt haben könnte. Aber auch dadurch, dass in der Apotheke Termine für das Wellnessinstitut vereinbart oder gebucht wurden bzw. die genannte Preisliste auf der Internetseite der Apotheke einsehbar und in der Offizin erhältlich war, hat die Beschuldigte nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht gegen geltendes Standesrecht verstoßen. Die im Wellnessinstitut angebotenen Leistungen entfernten sich nämlich im Kern von der beschriebenen Aufgabe eines Apothekers nicht in einem solchen Ausmaß, dass der Eindruck entstehen konnte, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sei bei der Beschuldigten „nicht mehr in guten Händen“.

Soweit in dem Institut Leistungen wie Augenbrauenkorrektur, Augenbrauenfärben etc. angeboten würden, handle es sich lediglich um einen untergeordneten Annex zu den im Vordergrund stehenden Dienstleistungen, die der Erhaltung bzw. der Wiederherstellung des körperlichen Wohlbefindens dienten. Zumindest ein Teil der Kundschaft erwarte heute von einer Apotheke, über Leistungen „rund um die Gesundheit“, d.h. auch im Wellnessbereich, informiert zu werden. Dass die Vermittlungstätigkeit in der Apotheke selbst in unangemessener Weise vonstatten gehe, sei nicht ersichtlich.

Apotheke darf für Dienstleistung werben ...

Zulässig ist es nach dem Urteil auch, dass die Beschuldigte mit ihrer Apotheke Werbung für das Wellnessinstitut betreibt. Allein die bestehende werbliche Verzahnung von Apotheke und Institut erwecke bei der Bevölkerung noch nicht in einer unlauteren und anstößigen Weise den Eindruck, dass die Apotheke maßgeblich der Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen des Wellnessinstituts diene.

... und auf Angebote eines Arztes im Wellnesszentrum hinweisen

Schließlich erachtete es das Berufsgericht auch für rechtmäßig, dass die beschuldigte Apothekerin einem Arzt einen Raum in ihrem Wellnessinstitut für Vitalisierungskuren, Eigenblut-Therapien bzw. Moxa-Therapien zur Verfügung stellte und in ihrer Apotheke bzw. auf ihrer Internetseite auf dieses Angebot aufmerksam machte.

Das Landesberufsgericht sah darin keinen Verstoß gegen § 11 Apothekengesetz, weil die Apothekerin den Arzt nicht aufgrund einer mit dem Arzt getroffenen Vereinbarung empfohlen habe. Gemäß § 11 ApoG dürfen Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne Angabe der vollen Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Demnach sind Apothekern Abreden über „Zubringerdienste“ für einen Arzt verboten. Liegt der Empfehlung indessen keine Vereinbarung zu Grunde, verstößt sie nicht gegen § 11 ApoG. Da es im vorliegenden Fall nicht gelungen war, der Beschuldigten und dem Arzt eine solche Vereinbarung nachzuweisen, war die Apothekerin freizusprechen.

Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank, Köln

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