Apotheke und Krankenhaus

Bewährtes Versorgungssystem von Krankenhäusern mit Arzneimitteln wird vernicht

Mit Schreiben vom 9. September 2004 wurde der BVKA über den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Apothekengesetzes durch das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) informiert. Wegen der Brisanz der geplanten Änderungen hat der BVKA umgehend in einem Schreiben dazu Stellung genommen und auf die fatalen Folgen für die Arzneimittelversorgung aufmerksam gemacht, die zu erwarten sind, wenn das Apothekengesetz (ApoG) entsprechend dem Referentenentwurf geändert wird. Die EU-Kommission (KOM) hat gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage eingereicht. Danach verletzt die im Apothekengesetz vorgeschriebene ortsgebundene Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern die EG-Vorschriften über den freien Warenverkehr, weil sie Apotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten von der Arzneimittelversorgung deutscher Krankenhäuser ausschließt.

Die Bundesregierung hat bereits in ihrer Mitteilung an die KOM vom 19. Februar 2004 angekündigt, das ApoG entsprechend modifizieren zu wollen. In dem nun vorliegenden Referentenentwurf zur Änderung des ApoG wird behauptet, dass dieser der Angleichung an die Vorschriften von Art. 28 bis 30 des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr diene. Nach Auffassung des BVKA ist diese Behauptung mehr als missverständlich. Staatssekretär Dr. Klaus Theo Schröder hatte dem gegenüber in einem Schreiben vom 3. Juni 2004 mitgeteilt: Ziel der Bundesregierung ist es, ein Verfahren vor dem EuGH zu verhindern".

Da dieses politische Ziel nicht mehr erreicht werden kann, erscheint es dem BVKA nunmehr dringend geboten, in dem Verfahren die Regelungen des § 14 ApoG gegenüber den Rechtsbedenken der KOM zu verteidigen. Der BVKA wirft der Bundesregierung vor, aus optisch-politischen Gründen zur Abwendung des Verfahrens einen Gesetzentwurf einzubringen, der unausweichlich und kurzfristig zur Zerstörung eines bewährten Versorgungssystems führt, wenn er Gesetzeskraft erlangt.

Parallelen zum Versandhandelsverbot

Die aktuelle Situation weist nach Auffassung des BVKA Parallelen zu dem Verfahren des EuGH über die Rechtmäßigkeit des deutschen Verbots des Versendens von Arzneimitteln auf. Die damalige Prognose des Ministeriums, das deutsche Versandverbot werde durch das Urteil für rechtswidrig erklärt, hat sich nicht bestätigt. Tatsächlich hat die Entscheidung des EuGH vom 11. Dezember 2003 ein nationales Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für grundsätzlich zulässig erklärt. Hätte der Gesetzgeber diese Entscheidung abgewartet und in deutsches Recht umgesetzt, wären dem deutschen Gesundheitswesen alle Missverständnisse, Missbräuche und Umgehungsversuche erspart geblieben, die beim Versandhandel mit Arzneimitteln nunmehr aufgrund der Rechtslage seit 1. Januar 2004 zu verzeichnen sind.

Der BVKA geht davon aus, dass der EuGH bei der Beurteilung der geltenden Regelungen von § 14 ApoG gesundheitspolitisch gleichermaßen sensibel verfährt wie zuvor schon mit dem Verbot des Versendens von Arzneimitteln. Mit Erstaunen und Unverständnis hat der BVKA registriert, dass während des offenbar bereits seit 2002 laufenden Verfahrens bzw. den Kontakten zwischen der KOM einerseits und der Bundesregierung bzw. dem Ministerium andererseits eine umfassende Information der Apothekerverbände über die drohende Auseinandersetzung zwischen der KOM und der Bundesrepublik nicht rechtzeitig stattgefunden hat.

Es mindert nicht das Ansehen der Bundesrepublik, sondern dokumentiert ihre gesundheitspolitische Verantwortung gegenüber dem System der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern in Deutschland, wenn sie die geltende Regelung gegenüber den gesundheitspolitisch unsensiblen und rechtlich nicht nachvollziehbaren Argumenten der Kommission verteidigt, nicht zuletzt unter Verweis auf die Erwägungen des EuGH im Urteil zum deutschen Versandverbot.

Wenn die Bundesrepublik ein Vertragsverletzungsverfahren in Kauf genommen hat, um gegenüber der KOM den niedrigeren Steuersatz für Rolltabak zu verteidigen, dann ist es nicht einsichtig, das Rechtsgut "Arzneimittelsicherheit im Krankenhaus", das Gegenstand und Ziel von § 14 ApoG ist, auf dem Altar politischer Beziehungen zwischen Berlin und Brüssel zu opfern. (Auszug aus der Stellungnahme des BVKA an das BMGS)

Zur Europäischen Rechtslage

Zu der Frage, ob das deutsche System der Krankenhausversorgung mit Arzneimitteln gegen den EG-Vertrag verstößt, hat Prof. Dr. Hilko J. Meyer in der Zeitschrift des Bundesverbandes deutscher Krankenhausapotheker – ADKA (Krankenhauspharmazie 2004, S. 349ff) eine gutachtliche Stellungnahme veröffentlicht. Der BVKA schließt sich dieser Rechtsauffassung nach eigenständiger kritischer Überprüfung uneingeschränkt an. Der BVKA erwartet von der Bundesregierung bzw. vom Ministerium im Hinblick auf das laufende Verfahren vor dem EuGH eine eingehende und vorurteilsfreie Prüfung dieser Argumente.

Die aktuelle Rechtslage nach § 14 ApoG

Die Gesetzesnovelle vom 4. 8. 1980, die damals in Bundestag und Bundesrat fraktions- und länderübergreifend einstimmig beschlossen wurde, hat für die Arzneiversorgung von Krankenhäusern bekannten Strukturen vorgesehen:

  • Prinzip der Nähe zwischen versorgender Apotheke und zu versorgendem Krankenhaus.
  • Versorgung "aus einer Hand" mit Arzneimitteln, Kontrolle der Arzneimittelvorräte, Beratung des ärztlichen und nichtärztlichen Personals, den Apotheker als geborenes Mitglied in der Arzneimittelkommission eines Krankenhauses (§ 20 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Ap Betr O).
  • Regelung der Beziehungen zwischen versorgender Apotheke und zu versorgendem Krankenhaus auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages, der einer behördlichen Genehmigung und Kontrolle unterliegt.
  • Uneingeschränkte Gleichstellung von Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken bezüglich dieser Pflichten.

Dieses System hat sich in jeder Hinsicht bewährt. Die logistischen Leistungen, sowie Information, Beratung und Mitwirkung in der Arzneimittelkommission von Krankenhäusern aus einer Hand profitieren nicht nur vom Prinzip der Nähe, sie setzen diese Nähe ausnahmslos voraus.

Die Aufhebung des Prinzips der Nähe bewirkt, dass die pharmazeutische Versorgung nicht mehr aus einer Hand erbracht werden muss, sondern in einer zunehmenden Zahl von Fällen künftig auch nicht mehr einheitlich erbracht werden kann. Die oft als lästig empfundene Pflicht der kurzfristigen Notfallbelieferung kann einer oder mehreren anderen Apotheken überlassen werden. Die Pflicht zur Information, Beratung und Kontrolle kann vom Krankenhausträger auf einen einzelnen Apotheker übertragen werden, der zu keiner Apotheke in einem Rechtsverhältnis steht und dessen Tun und Lassen folglich der Lieferapotheke nicht zugerechnet wird.

Die vorgesehene Regelung stellt einen untauglichen Versuch dar, die bisher geleistete Arzneimittelsicherheit und die Qualität der Versorgung formal aufrecht erhalten zu wollen. Die rechtlich mögliche Aufteilung aller Funktionen auf verschiedene Apotheken und unterschiedliche Personen wird dazu führen, dass pharmazeutische Qualität durch folgenlose "Papierpharmazie" abgelöst wird. Der Entwurf legitimiert und privilegiert potentielle Bequemlichkeit und Sorglosigkeit auf Seiten der Krankenhausträger und der beteiligten Apotheken! (Auszug aus der Stellungnahme des BVKA an das BMGS)

 

Systemwidrige Regelung der Genehmigungspflicht

Schließen künftig ein Krankenhaus und eine öffentliche Apotheke einen Versorgungsvertrag, so ist die Genehmigung nicht mehr wie bisher von der Versorgungsapotheke, sondern vom Träger des Krankenhauses zu beantragen. Systemwidrig konzentriert der Gesetzentwurf eine apothekenrechtliche Genehmigung, die von der Apotheken-Aufsichtsbehörde zu erteilen ist, auf Krankenhausträger. Letztendlich haben sich insoweit nur noch Krankenhausträger als Antragsteller gegenüber der Apotheken-Aufsichtsbehörde zu verantworten und ggf. zu klären, ob der von ihnen geschlossene Versorgungsvertrag apothekenrechtlich in Ordnung geht.

Ungleichbehandlung deutscher und ausländischer Apotheken

Wenn der Katalog der Ordnungswidrigkeiten weiterhin bestimmt, dass Inhaber öffentlicher Apotheken oder Träger von Krankenhausapotheken sich ordnungswidrig verhalten, wenn sie ohne den erforderlichen rechtswirksamen Vertrag Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, so resultiert hieraus eine massive faktische Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Apotheken, da deutsche Apothekeninhaber für einen rechtswidrigen Tatbestand zur Verantwortung gezogen werden, Inhaber ausländischer Apotheken jedoch nicht damit rechnen müssen, dass deutsche Behörden ihnen gegenüber deutsches Apothekenrecht exekutieren und Verstöße ahnden.

Den über Jahre hinweg praktizierten rechtswidrigen Versandhandel durch DocMorris haben zwar deutsche Apotheker und Apothekerorganisationen wettbewerbsrechtlich angegriffen. Von entsprechenden Tätigkeiten deutscher Behörden ist dem BVKA indessen nichts bekannt. Auch wenn man hierfür im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung deutschen Rechts im Ausland Verständnis aufbringen mag, so ändert dies doch nichts daran, dass ausländische Apotheken bei der Belieferung deutscher Krankenhäuser vertraglich formalgesetzliche Standards sichern und gewährleisten müssen, das Vorhandensein und das Einhalten der Standards jedoch nicht überprüft wird, weil nicht überprüft und gegebenenfalls nicht geahndet werden kann.

Konzentration auf nur logistisch tätige Apotheken unausweichlich!

Es wird unausweichlich zu einer Konzentration der Umsätze in Deutschland auf Versorgungs- und Krankenhausapotheken kommen, die sich wegen der Entfernung zum Krankenhaus auf logistische Leistungen beschränken müssen, die letztlich irgendwann auch von Nicht-Apotheken erbracht werden könnten. Leistungen vor Ort aber, die unverzüglich erfolgen müssen, sowie alle formalrechtlich weiterhin gebotenen pharmazeutischen Dienstleistungen werden auf ein Minimum reduziert und auf Apotheken oder Apotheker vor Ort delegiert.

Die Konzentration der Leistungen auf inländische und ausländische Apotheken, die bundesweit liefern, sowie die Möglichkeit der Verteilung von Funktionen auf eine gesetzlich nicht begrenzte Zahl von Apotheken und beschäftigten Apothekern, die ihren Beruf möglicherweise als "Reiseapotheker" ausüben und so dem Gesetz Genüge tun, wird ungeachtet aller Absichten des Gesetzgebers und aller positiven Bekundungen von Marktbeteiligten zu einer massiven Verschlechterung der Versorgung führen.

Es ist gewiss nicht Aufgabe des Gesetzgebers, in diesem Zusammenhang ökonomische Interessen aller bisher am Markt Beteiligten wahrzunehmen. Es fällt jedoch sehr wohl in die Verantwortung des Gesetzgebers, alle Konsequenzen zu bedenken, die sich zwangsläufig ergeben, wenn der vorliegende Gesetzentwurf verabschiedet werden würde.

Der Versuch, in den vorliegenden Referentenentwurf substantielle Qualität nach Maßgabe geltenden Rechts hinüberzuretten sowie die Gleichbehandlung ausländischer Apotheken und deutscher Apotheken vorzuschreiben, erweist sich danach als reines window-dressing. (Auszug aus der Stellungnahme des BVKA an das BMGS)

In Kenntnis der Interessen von Krankenhausträgern und der Mentalität von Geschäftsführern, Verwaltungsleitern und Gremien in Krankenhäusern geht der BVKA sogar davon aus, dass entgegen mancher Spekulationen innerhalb der ADKA, Krankenhausträger unter ausschließlich ökonomischen Aspekten prüfen werden, ob der Unterhalt einer Krankenhausapotheke in sachlicher und personeller Hinsicht noch gerechtfertigt ist, wenn die Versorgung der Häuser künftig nach Maßgabe dieses neuen § 14 ApoG ökonomisch "mit ganz leichtem Gepäck" bewältigt werden kann.

Der BVKA lehnt den vorliegenden Referentenentwurf uneingeschränkt ab, er plädiert dafür, die geltende Rechtslage unverändert beizubehalten und das Verfahren vor dem EuGH als eine juristische und gesundheitspolitische Herausforderung anzunehmen und durchzustehen.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.