Aus Kammern und Verbänden

Bayerische LAK: QMS-Satzung ist rechtmäßig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bestätigt, dass sich die von der Bayerischen Landesapothekerkammer erlassene Satzung zur Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems in Apotheken (QMS-Satzung) im vorgegebenen Rechtsrahmen bewegt. (Entscheidung vom 27. 09. 2004, Az.: 21 N 01.771)

Der Antrag eines bayerischen Apothekers, der diese Satzung in Frage stellen wollte, stützte sich im Wesentlichen darauf, dass er in absehbarer Zeit in seinen Rechten verletzt oder einem wirtschaftlichen Zwang, an einem QMS-Verfahren teilzunehmen, ausgesetzt sein könne. Auch behauptete er, schon durch die bloße Einführung des QMS-Systems nachteilig betroffen zu sein, da hierin eine Überschreitung der der Kammer zugewiesenen Aufgaben liege. Das Gericht verneinte die Antragsbefugnis des Klägers, da keine Verletzung der Rechte des Apothekers ersichtlich sei. Weil es nach der angefochtenen Satzung jedem Kammermitglied überlassen bleibt, sich am Qualitätsmanagement der Kammer zu beteiligen oder nicht, seien die individuellen Interessen und Einschätzungen respektiert und die Entscheidungsfreiheit gewahrt.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Einführung eines QMS-Systems im Aufgabenbereich der Kammer liege, denn das bayerische Heilberufekammergesetz von 1993 befürworte im Interesse der Versorgung der Patienten ausdrücklich die Beteiligung der Kammern an Maßnahmen der Qualitätssicherung. Die Bayerische Landesapothekerkammer biete durch das mit der QMS-Satzung konkretisierte Angebot ein Maximum an Freiheit und verdränge andere QMS-Anbieter nicht. Nach dem Gericht verbieten sich damit Rückgriffe auf das Kartell- und Wettbewerbsrecht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit dieser Entscheidung einmal mehr den Gestaltungsspielraum der Kammern als demokratisch legitimierten Selbstverwaltungskörperschaften bestätigt. Da er im Anliegen des Klägers keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung gesehen hat, hat er die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Mitteilung der Bayerischen Landesapothekerkammer

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