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Kein Kinderlosen-Zuschlag für Empfänger von Arbeitslosengeld II

BERLIN (ks). Die Bundesregierung will bei der geplanten Reform der Pflegeversicherung nachbessern: Bezieher des neuen Arbeitslosengeldes II sollen nicht mit dem geplanten Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten für Kinderlose belastet werden. Ein entsprechender Änderungsantrag ist in Arbeit – am 1. Oktober soll das Gesetz, das die pflegepolitischen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umsetzen soll, im Bundestag verabschiedet werden.

Bundessozialministerin Ulla Schmidt reagierte mit dieser Änderung auf die massive Kritik am Gesetzentwurf, die am 22. September bei einer Anhörung im Bundestags-Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung laut wurde. Beklagt wurde hier vor allem der hohe Verwaltungsaufwand des Gesetzes – insbesondere bei den Beziehern von Arbeitslosengeld II, das im kommenden Jahr eingeführt werden soll.

Viele der geladenen Sachverständigen sprachen sich zudem dafür aus, zur Umsetzung des BVerfG-Urteils Steuermittel einzusetzen, da Kindererziehung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei. Vorgeschlagen wurde auch, eine ergänzende kapitalgedeckte Pflegeversicherung für Kinderlose einzuführen. Kritisiert wurde weiterhin, dass der Regierungs-Vorschlag langfristig das Finanzierungsproblem nicht löse, weil die vorgesehenen Zuschläge unmittelbar für die gegenwärtigen Pflegeleistungen ausgegeben würden. Es sei auch schwer nachvollziehbar, dass der von der Koalition vorgeschlagene günstigere Beitrag nicht nach der Anzahl der Kinder differenziert werden solle.

Auch die Vorschläge von der Union und der FDP zur Umsetzung des BVerfG-Urteils fanden bei den Experten nur teilweise Anklang. Der Antrag der Union sieht vor, dass Versicherte, die Kinder unter 18 Jahren erziehen, pro Kind und Monat einen Bonus von fünf Euro bei den Pflegebeiträgen erhalten. Im Gegenzug soll für alle Mitglieder der Beitragssatz um 0,1 Prozent angehoben werden. Die Liberalen fordern ebenfalls einen Kinderbonus: Erziehende sollen aus Steuermitteln jährlich 150 Euro pro gesetzlich pflegeversichertes Kind in den ersten drei Lebensjahren erhalten.

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