Pharmazeutisches Recht

Nordrhein-Westfalen: Rentenleistungen AK Nordrhein

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund § 3 Abs. 1 Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerkes folgenden Beschluss der Kammerversammlung vom 23. Juni 2004 mit Schreiben vom 22. Juli 2004 genehmigt:

Anpassung der Rentenleistungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung des Versorgungswerks

„Alle laufenden Renten des Versorgungswerks, deren Zahlung vor dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 um 0,5 Prozent erhöht.“ Zur Finanzierung dieser Rentenerhöhung werden im Jahr 2004 492 234,– Euro als Beitrag aus der Rückstellung für Überschussbeteiligung vereinnahmt und zur Auffüllung der Deckungsrückstände verwendet.

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