Pharmazeutisches Recht

Doping-Verbotsliste

Bekanntmachung der Änderung des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping Vom 5. Juli 2004 (aus BGBl. Teil II Nr. 22 vom 12. Juli 2004, Seite 996, 1005 1008)

Die Beobachtende Begleitgruppe zum Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334) hat die Änderung des Anhangs des Übereinkommens beschlossen. Die Änderung ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten und wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 21. März 2003 (BGBl. II S. 311).

Berlin, der 5. Juli 2004 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Schneider

Übereinkommen gegen Doping Änderung des Anhangs des Übereinkommens Verbotsliste 2004 geändert entsprechend der Aktualisierung durch die WADA vom 17. März 2004 Im Wettkampf verbotene Wirkstoffe und Methoden (Übersetzung) Verbotene Wirkstoffe

S1. Stimulanzien

Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L-)Isomere gehören, sind verboten:

Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin*), Clobenzorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin**), Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin**), Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pernolin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prolintan, Selegilin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlichen pharmakologischen Wirkungen***).

S2. Narkotika

Die folgenden Narkotika sind verboten: Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S3. Cannabinoide

Cannabinoide (z. B. Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S4. Anabole Wirkstoffe

Anabole Wirkstoffe sind verboten. 1. Anabol-androgene Steroide (AAS) a. Zu den exogenen****) AAS gehören unter anderem Androstadienon, Bolasteron, Boldenon, Boldion, Clostebol, Danazol, Dehydrochloromethyltestosteron, Delta-1-androsten-3,17-dion, Drostanolon, Drostandiol, Fluoxymesteron, Formebolon, Gestrinon, 4-Hydroxytestosteron, 4-Hydroxy-19-nortestosteron, Mestanolon, Mesterolon, Methandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norbolethon, Norethandrolon, Oxabolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Quinbolon, Stanozolol, Stenbolone, 1-Testosteron (Delta-1-dihydrotestosteron), Trenbolon und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en)

b. Zu den endogenen*****) AAS gehören unter anderem Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en).

Kann ein verbotener Wirkstoff (wie oben aufgeführt) vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker un/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers derart vom normalerweise beim Menschen anzutreffenden Wertebereich abweicht, dass die Konzentration bzw. das Verhältnis nicht mit einer normalen endogenen produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn der Sportler nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers einem pathologischen oder physiologischen Zustand zuzuschreiben ist.

In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird das Labor ein von der Norm abweichendes Ergebnis melden, wenn es auf der Grundlage eher zuverlässigen Analysemethode zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist.

Ist das Laborergebnis nicht schlüssig und wird keine im vorherigen Absatz beschriebene Konzentration gefunden, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung, etwa in Form eines Vergleichs mit Referenzsteroidprofilen, durch, um festzustellen, ob es ernstzunehmende Anzeichen für einen möglichen Gebrauch verbotener Wirkstoffe gibt.

Hat das Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) im Urin als sechs zu eins (6 : 1) gemeldet, so ist eine wetere Untersuchung zwingend, um festzustellen, ob das Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist.

In beiden Fällen enthält die Untersuchung eine Bewertung früherer Tests, nachfolgender Tests und/oder Ergebnisse endokriner Untersuchungen. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so hat sich der Sportler einer endokrinen Untersuchung zu unterziehen oder ist ohne Vorankündigung über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal zu testen. Mangelnde Mitarbeit des Sportlers bei den Untersuchungen führt dazu, dass von der Probe des Sportlers angenommen wird, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält.

2. Andere anabole Wirkstoffe Clenbuterol, Zeranol.

S5. Peptidhormone

Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten: 1. Erythropoietin (EPO) 2. Wachstumshormon (hGH) und Somatomadin C (IGF-1) 3. Choriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern 4. hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern 5. Insulin 6. Corticotropine.

Kann der Sportler nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder die relevanten Verhältnisse in der Probe des Sportlers derart über den normalerweise beim Menschen anzutreffenden Wertebereich hinausgeht/hinausgehen, dass sie nicht mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind.

Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff nicht das natürlicherweise vorhandene Hormon ist, wird als von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet.

S6. Beta-2-Agonisten

Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und -Isomere sind verboten; hiervon ausgenommen sind Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, die durch Inhalation nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung zugelassen sind. Eine ärztliche Mitteilung in Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs (TUE) ist erforderlich.

Trotz der Anerkennung einer Ausnahme wegen therapeutischen Gebrauchs wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzentration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es sei denn der Sportler beweist, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge des therapeutischen Gebrauchs von inhaliertem Salbutamol war.

S7. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung

Aromatasehemmer, Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen Sportlern verboten.

S8. Maskierungsmittel

Maskierungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Wirkstoffe zu behindern, deren Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken oder hämatologische Parameter zu verändern. Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem Diuretika******), Epitestosteron, Probenecid, Plasmaexpander (zum Beispiel Dextran, Hydroxyethylstärke).

S9. Glukokortikosteroide

Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für alle anderen Wege der Verabreichung ist eine ärztliche Mitteilung in Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs erforderlich.

M1. Erhöhung des Sauerstofftransfers

Folgende Methoden sind verboten: a. Blutdoping: Der Begriff Blutdoping bezeichnet den Gebrauch von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit er nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen ist.

b. Der Gebrauch von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport oder die Abgabe von Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel Erythropoietinen, Produkten mit verändertem Hämoglobin, unter anderem Blutersatzstoffen auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten, Perfluorchemikalien und Efaproxinal (RSR 13).

M2. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

Der Begriff pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln, zur Veränderung, versuchten Veränderung oder zu erwartender Veränderung der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von Testosteron- und Epitestosteronkonzentrationen.

M3. Gendoping

Der Begriff Gen- oder Zelldoping bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Sportlers erhöhen können.

In und außerhalb von Wettkämpfen verbotene Wirkstoffe und Methoden Verbotene Wirkstoffe (alle nachfolgend aufgeführten Kategorien beziehen sich auf alle Wirkstoffe und Methoden im jeweiligen Abschnitt.) S4. Anabole Wirkstoffe S5. Peptidhormone S6. Beta-2-Agonisten*******) S7. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung S8. Maskierungsmittel Verbotene Methoden M1. Erhöhung des Sauerstofftransfers M2. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation M3. Gendoping Bei bestimmten Sportarten verbotene Wirkstoffe

P.1 Alkohol

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Bluttests. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben. Ist kein Grenzwert angegeben, so stellt das Vorhandensein jeder Alkoholmenge einen Dopingverstoß dar. Luftsport (FAI) (0,20 g/L) Bogenschießen (FITA) (0,10 g/L) Motorsport (FIA) Billard (WCBS) Boule (CMSB) (0,50 g/L) Gymnastik (FIG) (0,10 g/L) Karate (WKF) (0,40 g/L) Moderner Fünfkampf (UIPM) (0,10 g/L) für die Disziplin Moderner Fünfkampf Motorradsport (FIM) Rollsport (FIRS) (0,02 g/L) Triathlon (ITu) (0,40 g/L) Ringen (FILA)

P.2 Beta-Blocker

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten: Luftsport (FAI) Bogenschießen (FITA) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten) Motorsport (FIA) Billard (WCBS) Bob (FIBT) Boule (CMSB) Bridge (FMB) Schach (FIDE) Curling (WCF) Gymnastik (FIG) Moderner Fünfkampf (IUPM) für die Disziplin Moderner Fünfkampf Motorradsport (FIM) Kegeln (FIQ) Segeln (ISAF) nur Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot) Schießen (ISSF) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten) Skifahren (FIS) Skispringen und Freistilsnowboard Schwimmen (FINA) Springen und Synchronschwimmen Ringen (FILA)

Zu den Betablockern gehören unter anderem Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Caliprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Setalol, Timolol.

P.3 Diuretika

Diuretika sind als Maskierungsmittel in und außerhalb von Wettkämpfen in allen Sportarten verboten. Jedoch dürfen in den im Folgenden genannten gewichtsklassenbezogenen Sportarten und Sportarten, bei denen Gewichtsverlust leistungssteigernd wirken kann, bei der Anwendung von Diuretika keine Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs gemacht werden: Body-Building (IFBB) Boxen (AIBA) Judo (IJF) Karate (WKF) Gewichtheben (IPF) Rudern (Leichtgewicht) (FISA) Skifahren (FIS) nur für Skispringen Taekwondo (WTF) Gewichtheben (IWF) Ringen (FILA) Wushu (IWUF)

Fußnoten *) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt. **) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt. ***) Die in das Überwachungsprogramm für 2004 aufgenommenen Wirkstoffe gelten nicht als verbotene Wirkstoffe. ****) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff exogen auf einen Wirkstoff, der vom Körper nicht auf natürlichen Wege produziert werden kann. *****)Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff endogen auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann. ******) Eine ärztliche Genehmigung in Übereinstimmung mit Abschnitt 7 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs ist nicht gültig, wenn der Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen. Zu den Diuretika gehören Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Mersalyl, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid) und Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkungen(en). *******) (nur Clenbuterol und Salbutamol [Letzteres nur, wenn dessen Konzentraion im Urin größer als 1000 Nanogramm/ml ist])

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