Pharmazeutisches Recht

Apothekenbetriebsordnung

Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Vom 12. Juli 2004 (aus BGBl. Teil I Nr. 36 vom 20. Juli 2004, Seite 1611) Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), von denen Abs. 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 34 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:

Artikel 1

Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert: 1.J In § 17 Abs. 6 wird in Nummer 4 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5. das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das verordnete Fertigarzneimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist. 2.J Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt: § 35b Übergangsbestimmungen Abweichend von § 17 Abs. 6 Nr. 5 muss bis zum 31. März 2005 das Kennzeichen nur dann auf der Verschreibung angegeben werden, wenn diese auf einem normierten Formular vorgelegt wird, das in der Form dem in der Gesetzlichen Krankenversicherung verwendeten Verordnungsblattvordruck entspricht. Wird ein solches Formular nicht vorgelegt, ist das Kennzeichen auf dem vorgelegten Formular oder auf einem gesonderten Blatt aufzudrucken.

Artikel 2

In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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