Pharmazeutisches Recht

Nordrhein-Westfalen - AK Nordrhein: Fortbildungszertifikat

Änderung der Richtlinien zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 23. Juni 2004

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 23. Juni 2004 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV.NRW. S. 708) folgende Anlage 1 zu den Richtlinien zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.

Fortbildungsmaßnahme/ Bewertungsmodus

1. Teilnahme an Seminaren, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen, Qualitätszirkel usw. / 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag . Ein Zusatzpunkt kann bei diesen Veranstaltungen durch die Teilnahme an einer Lernerfolgskontrolle erworben werden.

2. Teilnahme an nationalen und internationalen Kongressen/ 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag. Ein Zusatzpunkt kann bei diesen Veranstaltungen durch die Teilnahme an einer Lernerfolgskontrolle erworben werden.

3. Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion/ 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag. Ein Zusatzpunkt kann bei diesen Veranstaltungen durch die Teilnahme an einer Lernerfolgskontrolle erworben werden.

4. a) Vorträge bzw. Seminare über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Literaturstudium; dieser Vortrag kann auch über elektronische Medien übermittelt werden b) Fachliche Moderation c) Nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsinstitut/ a) 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag multipliziert mit 1,5; maximal 30 Punkte pro Jahr b) 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag; maximal 30 Punkte pro Jahr. Keine Fortbildungspunkte bei Wiederholungen von Vorträgen bzw. Seminaren und fachlicher Moderation. c) 1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit, maximal 20 Fortbildungspunkte/Jahr

5. Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung des Standes der pharmazeutischen Wissenschaften, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden)/ Ab einer Druckseite 3 Punkte pro Beitrag, ab zehn Druckseiten 6 Punkte pro Beitrag; Buchbeiträge pauschal mit 15 Punkten, Buch als alleiniger Autor pauschal mit 25 Punkten; maximal 30 Punkte pro Jahr. Keine Fortbildungspunkte bei Nachdrucken.

6. Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten z. B. in der Pharmazeutischen Industrie, im Krankenhaus oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) / 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag, maximal 10 Punkte pro Jahr

7. Bearbeitung von Lektionen, z. B. internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle/ 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit

8. Innerbetriebliche Fortbildung/ 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 10 Punkte pro Jahr

9. Selbststudium, z. B. Printmedien, CD-ROM, Video/ 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 10 Punkte pro Jahr

Die vorstehende Änderung der Richtlinien zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein vom 23. Juni 2004 wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 5. Juli 2004 Anneliese Menge Präsidentin

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