Pharmazeutisches Recht

Gehaltsausgleichskasse der AK Nordrhein

Richtlinien der Gehaltsausgleichskasse (GAK) der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 23. Juni 2004

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 23. Juni 2004 aufgrund des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung vom 12. Juni 1996 die Richtlinien der Gehaltsausgleichskasse (GAK) vom 21. November 2001 wie folgt neu gefasst:

§ 1

Die Gehaltsausgleichskasse (GAK) wird zum 31. Dezember 2004 geschlossen und aufgelöst.

§ 2

(1) Leistungsempfänger erhalten bis einschließlich Dezember 2004 die Zulage nach Maßgabe der Richtlinien der GAK vom 21. November 2001.

(2) Diesen nach Abs. 1 berechtigten Leistungsempfängern wird im April 2005 eine Einmalzahlung gewährt. Mit dieser Einmalzahlung wird der Anspruch der Leistungsempfänger für den Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich zu dem Monat, in dem der einzelne Leistungsempfänger das 65. Lebensjahr vollendet, abgegolten. Für jeden Monat des vorstehend definierten Zeitraumes erhält jeder Leistungsempfänger einen Betrag von 200,00 Euro.

§ 3

(1) Personen, die am 1. Juli 2004 keine Zulagen aus der GAK erhalten, die jedoch zu dem von § 2 Abs. 1 der Richtlinien der GAK vom 21. November 2001 erfassten Personenkreis gehören, erhalten bis einschließlich Dezember 2004 die Zulage gemäß § 3 der Richtlinien der GAK vom 21. November 2001, wenn sie in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2004 ein Beschäftigungsverhältnis mit mehr als 30 Wochenstunden in öffentlichen Apotheken aufnehmen und dort mindestens einen Kalendermonat tätig sind.

(2) Diese Personen erhalten im April 2005 eine Einmalzahlung gemäß § 2 Abs. 2. Für den Fall, dass diese Personen bis zum 1. Januar 2005 nicht das 62. Lebensjahr vollenden und zudem, ausgehend vom 1. Januar 2005, nicht mindestens 36 Monate das Beschäftigungsverhältnis mit mehr als 30 Wochenstunden aufrecht erhalten, müssen sie die als Einmalzahlung gewährte Zulage anteilsmäßig an die Apothekerkammer Nordrhein zurückführen.

§ 4

Rechtsansprüche auf weitere Leistungen aus der GAK bestehen nicht.

§ 5

(1) Nach Auflösung der GAK werden die verbliebenen angesammelten Mittel für eine zu gründende Stiftung der Apothekerkammer Nordrhein verwendet.

(2) Dieser Stiftung werden auch diejenigen Beträge zugeführt, die sich aufgrund von Rückzahlungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 möglicherweise ergeben.

§ 6

Diese Richtlinien der GAK treten am 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der GAK vom 21. November 2001 außer Kraft.

Die vorstehenden Richtlinien der Gehaltsausgleichskasse (GAK) der Apothekerkammer Nordrhein vom 23. Juni 2004 werden hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 24. Juni 2004 Anneliese Menge Präsidentin

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