Pharmazeutisches Recht

Hessen: Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken

Änderung der Richtlinien der Landesapothekerkammer Hessen zur Durchführung der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken

Die am 1. April1995 in Kraft getretene Dienstbereitschaftsrichtlinie wird wie folgt geändert:

(1)§ 1 Dienstbereitschaftsanordnungen nach § 4 Abs. 2 LadSchlG: In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl "7" durch die Zahl "10" ersetzt. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "15" durch die Zahl "20" ersetzt. In § 1 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "sind Ausnahmeregelungen" die Worte "bis 25 Straßenkilometer" eingefügt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: "Die Ausnahmeregelungen erfolgen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde."

(2) Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 28. Juni 2004 Landesapothekerkammer Hessen K.d.ö.R. gez. Dr. Gabriele Bojunga – Präsidentin –

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