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Patientenbezogenes Rezept: BtM darf im Hospiz nicht weitergereicht werden

BONN (im). Es ist verboten, Betäubungsmittel (BtM), die in einem Hospiz von einem verstorbenen Patienten nicht aufgebraucht wurden, anderen Kranken dieser Einrichtung zu geben. Das hat die Parlamentarische Staatssekretärin Marion Caspers-Merk im Bundestag in Berlin erklärt.

Sie begründete dies mit der geltenden Rechtslage. Die Verschreibung von BtM in Hospizen ist demnach durch § 5 der BtM-Verschreibungsverordnung geregelt. Es handelt sich um eine patientenbezogene Verordnung, die die Weitergabe dieser Arzneimittel von Patient zu Patient ausschließt.

Die grüne Abgeordnete und ehemalige Staatssekretärin Christa Nickels hatte nachgefragt, wie einerseits im Sterben liegende Patienten mit BtM versorgt werden, zugleich aber auch Krankenkassenbeiträge sparsam eingesetzt werden könnten. Mit dem zuletzt genannten Hinweis wird häufig in der stationären Hospizarbeit gefordert, Betäubungsmittel, die von der Therapie eines Verstorbenen noch vorhanden sind, für andere Todkranke zu verwenden.

Caspers-Merk sieht das Thema offenbar nicht als großes Problem an. Sie kündigte keine entsprechende Änderung des Betäubungsmittelgesetzes an. Ihrer Ansicht nach entstehen keine unverhältnismäßig großen Restmengen, wenn die Ärzte BtM verantwortungsvoll verschreiben.

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