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Regierung zum Anti-D-Hilfegesetz: Angemessene Rente für infizierte Frauen

BONN (im). Das Anti-D-Hilfegesetz brachte den Frauen, die in der damaligen DDR Ende der 70er Jahre bei der Anti-D-Immunprophylaxe mit Hepatitis-C-Viren infiziert wurden, eine angemessene Hilfe. Das hat die Bundesregierung vor kurzem auf eine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag in Berlin erklärt.

Die Union hatte auf die ihrer Ansicht nach unbefriedigende Situation der infizierten Frauen hingewiesen. Nach Information des Bundesgesundheitsministeriums, das für die Regierung antwortete, liegen die Rentenleistungen zurzeit zwischen 271 und 1082 Euro monatlich, sie werden demnach ergänzt durch Heil- und Krankenbehandlungsansprüche.

Die Bundesregierung sieht daher nach eigenen Angaben keinen Handlungsbedarf. Sie teilt auch nicht die Einschätzung der CDU/CSU-Fraktion von unterschiedlichen Kriterien der Versorgungsämter. Es gebe auch keine fachlich uneinheitliche Fehlbeurteilung der Betroffenen, heißt es weiter.

Ihren Ausführungen zu den Aufwendungen des Bundes ist zu entnehmen, dass Einmalzahlungen nach 2000, dem Jahr des Inkrafttretens des Anti-D-Hilfegesetzes (AntiDHG), drastisch sanken, Rentenzahlungen im Gegenzug jedoch stiegen. So reduzierten sich die Einmalzahlungen des Bundes von 7,138 Millionen Euro (im Jahr 2000) auf 0,051 Millionen in 2003. Die Summe der monatlichen Rentenzahlungen erhöhte sich von 1,624 Millionen Euro (2000) auf 1,941 Millionen Euro (2003).

Das Gesundheitsministerium gab Angaben der Bundesländer zum Schicksal der Anträge weiter. Demnach wurden in Brandenburg die Anträge von 475 Frauen anerkannt und 676 Anträge abgelehnt. In Mecklenburg-Vorpommern lagen Ende 2003 insgesamt 679 Anträge vor, von denen 359 anerkannt, 316 abgelehnt oder anderweitig erledigt waren und vier Gesuche von Frauen noch unbearbeitet waren.

In Sachsen wurden 1032 Anträge bewilligt, 416 abgelehnt, in Berlin wurden bis Ende 2003 von 415 Anträgen nach dem AntiDHG 414 bearbeitet, einer ist noch nicht entschieden. Anerkannt wurden 143 Personen, Ablehnungsbescheide erhielten 271 Frauen. In Sachsen-Anhalt waren nach dem Bundesseuchengesetz (BseuchG) 452 Anträge gestellt worden, von denen 351 durch Anerkennung und 94 durch Ablehnung oder sonstige Erledigungen endeten.

Nach dem AntiDHG lagen in diesem Bundesland bis Februar 2004 514 Anträge vor, von denen 372 anerkannt, 141 abgelehnt oder anderweitig erledigt wurden. In Thüringen wurden seit Inkrafttreten des AntiDHG 152 Anerkennungsbescheide erteilt, 150 waren es nach dem BSeuchG gewesen. 53 Anträge wurden abgelehnt, weil die Antragsteller keine Anti-D-Prophylaxe erhalten hatten oder bei Kontaktpersonen keine HCV-Infektion aufgetreten war. In allen genannten Bundesländern sind Widerspruchs- und Klageverfahren anhängig.

Infektion mit Hepatitis-C-Viren

1978/1979 wurden in der ehemaligen DDR mehrere Tausend Frauen bei der gesetzlich vorgeschriebenen Anti-D-Immunprophylaxe zum Schutz nachgeborener Kinder schuldhaft mit Hepatitis-C-Viren infiziert. Nach dem Einigungsvertrag wurden die Leistungen für die betroffenen Frauen letztlich auf eine Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz umgestellt.

Diese Regelung wurde anschließend durch das Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG), das zum ersten Januar 2000 in Kraft trat, ersetzt. Dadurch erhalten die Frauen höhere Renten als sie bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten hätten. Der Bund trägt die Hälfte der finanziellen Hilfen des AntiDHG.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung

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