Pharmazeutisches Recht

Thüringen: Beitragsordnung der Landesapothekerkammer

Vom 27. Februar 2004

Auf Grund des § 10 Abs.1 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBI. S. 125) hat die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Thüringen am 19. November 2003 folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig sind alle Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen. Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für die Dauer der Kammermitgliedschaft.

(2) Der Beitrag von Inhabern einer Betriebserlaubnis wird umsatzabhängig erhoben. Von Apothekern in nichtselbständiger Stellung wird ein Festbetrag erhoben (§ 3).

(3) Als Inhaber einer Betriebserlaubnis im Sinne dieser Beitragsordnung gilt auch der Verwalter. Die Verantwortlichen einer Filialapotheke im Sinne des Gesetzes über das Apothekenwesen gelten nicht als Inhaber einer Betriebserlaubnis im Sinne dieser Beitragsordnung.

(4) Wird eine Apotheke in Form einer Gesellschaft betrieben, so entrichtet jeder Gesellschafter den Teilbetrag, der sich aus der Teilung des Beitrages nach § 2 durch die Zahl der Gesellschafter ergibt.

§ 2 Inhaber einer Betriebserlaubnis

Der Jahresbeitrag des Inhabers einer Betriebserlaubnis errechnet sich als bestimmter Vomhundertsatz vom Umsatz (ohne Mehrwertsteuer) des Apothekenbetriebes. Berechnungsgrundlage ist außer im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Umsatz des Apothekenbetriebes des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Vomhundertsatz wird von der Kammerversammlung jährlich festgelegt. Die Umsätze von Filialapotheken werden unabhängig vom Betriebsort für die Bemessung der Beitragshöhe dem Umsatz der Hauptapotheke zugerechnet.

§ 3 Apotheker in nichtselbstständiger Stellung

(1) Apotheker in nicht selbstständiger Stellung entrichten einen Beitrag von 60,– EUR pro Kalenderjahr.

(2) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, besteht Beitragspflicht für diesen Monat nur, wenn es länger als 15 Kalendertage dauert; es ist dann der volle Monatsbeitrag zu entrichten.

(3) Rentner, Pharmaziepraktikanten, Frauen im Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub sowie Mitglieder im Wehr- oder Zivildienst und Mitglieder ohne Einkommen aus pharmazeutischer Tätigkeit sind beitragsfrei.

§ 4 Beitragsveranlagung

(1) Die Inhaber einer Betriebserlaubnis weisen die Höhe des Vorjahresumsatzes spätestens bis zum 20. Februar eines Jahres nach. Die Meldung nach Satz 1 ist entweder von einem Steuerberater zu bestätigen oder es ist die Kopie der Jahres-Umsatzsteuererklärung bzw. der zwölf Umsatzsteuervoranmeldungen beizufügen.

(2) Unterbleibt der Nachweis nach Absatz 1, so schätzt der Vorstand nach erfolgloser Erinnerung die Höhe des Umsatzes. Wird der tatsächliche Umsatz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung des Schätzungsergebnisses nachgewiesen, wird er der Berechnung des Jahresbeitrages zugrunde gelegt.

(3) Der Jahresbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt. Dies gilt auch, wenn die Beitragspflicht nicht oder nicht in gleicher Höhe für ein volles Kalenderjahr besteht.

§ 5 Fälligkeit, Stundung, Erlass

(1) Der Beitrag von Inhabern einer Betriebserlaubnis ist in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils bis zum 15. des dritten Monats des laufenden Kalendervierteljahres zu entrichten; frühestens mit Zugang des Bescheides.

(2) Bei neueröffneten Apotheken ist der Beitrag für das jeweilige Quartal am 15. des dritten Monats des jeweiligen Folgequartals zu entrichten; der Beitrag errechnet sich in diesem Falle aus dem Umsatz des jeweils abgelaufenen Quartals. Für das Folgejahr ist der Umsatz nach § 2 Satz 2 entsprechend dem tatsächlich erzielten Umsatz im Eröffnungsjahr auf das gesamte Kalenderjahr hochzurechnen.

(3) Die Beitragszahlung soll durch Bankeinzug erfolgen.

(4) In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen, wenn der Beitragspflichtige in eine Notlage geraten und der Beitrag nachweislich wirtschaftlich nicht tragbar ist.

(5) Der Beitrag der Apotheker in nichtselbständiger Tätigkeit ist als Jahresbeitrag bis 30. 6. eines Kalenderjahres fällig. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit errechnet sich der Jahresbeitrag anteilig unter Beachtung von § 3 Abs. 2.

§ 6 Verzug, Säumniszuschläge, Vollstreckung

(1) Wird der Beitrag nicht fristgemäß entrichtet, kann nach erfolgloser Mahnung vom Fälligkeitstag an für jeden angefangenen Kalendermonat ein Säumniszuschlag von 1% des nicht entrichteten Beitrages erhoben werden.

(2) Rückständige Beitragsforderungen werden nebst Säumniszuschlägen und Kosten auf der Grundlage des geltenden Zwangsvollstreckungsrechts eingezogen.

§ 7 Verjährung

Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied sowie Forderungen auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge verjähren innerhalb von vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu entrichten sind. Hemmung, Ablaufhemmungen und Neubeginn der Verjährung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 16. Januar 1991, geändert am 17. Mai 2001 außer Kraft.

Vorstehende, durch das Schreiben des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 24. Februar 2004 genehmigte Beitragsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Erfurt, 27. Februar 2004 gez. Dr. E. Mannetstätter Präsident der LAK

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