DAZ aktuell

Kassen-Vorstände legen ihre Gehälter offen

BERLIN (ks). Die gesetzlichen Krankenkassen haben am 25. Februar die Gehälter ihrer Vorstände im Bundesanzeiger (BAnz. Nr. 38, S. 3346 veröffentlicht. Sie kommen damit den Vorgaben des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) nach. Dieses sieht vor, dass Krankenkassen, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen die Vorstandsbezüge einschließlich etwaiger Nebenleistungen erstmals zum 1. März dieses Jahres veröffentlichen.

Es zeigt sich: Jahresgehälter über 200 000 Euro sind eine seltene Ausnahme, kleinere Kassen zahlen ihren Chefs zum Teil deutlich weniger als 100 000 Euro im Jahr. Die Spitzenverbände der Krankenkassen wiesen darauf hin, dass die Vergütung der Krankenkassen-Manager nach Vergleichsdaten der Unternehmensberatung Kienbaum unter dem Gehaltsniveau vergleichbarer Positionen liege.

Wegen des sozialen Auftrags der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei es jedoch richtig, die Bezahlung der Kassenvorstände nicht auf das Niveau privatwirtschaftlicher Unternehmen anzuheben, betonten die Verwaltungsratsvorsitzenden der Krankenkassen. Das Gros der Vorstandsjahresgehälter in der GKV bewegt sich den Kassen zufolge um 150 000 Euro.

Spitzenmanager der größeren gesetzlichen Kassen – verantwortlich für mehrere Tausend Mitarbeiter und mehrere Millionen Versicherte – verdienen zum Teil weniger als die Chefs einer Sparkasse oder Volksbank mit 250 bis 500 Beschäftigten, deren Jahresbezüge bei 179 000 bis 245 000 Euro liegen, so die Verwaltungsräte der Kassen. Auch in der privaten Versicherungswirtschaft sehe es anders aus: Hier erhalte ein Vorstand bis zu 280 000 Euro im Jahr.

Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hat die Veröffentlichung der Vorstandsgehälter der Krankenkassen begrüßt: "Damit wird die notwendige Transparenz geschaffen. Sie gibt den Versicherten zugleich die Möglichkeit, Krankenkassen miteinander zu vergleichen." Die Ministerin erwartet nun, dass auch die Kassenärztlichen- und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen schnell ihrer Veröffentlichungspflicht nachkommen. Diese hat im Bundesanzeiger und gleichzeitig im "Deutschen Ärzteblatt" bzw. den "Zahnärztlichen Mitteilungen" zu erfolgen.

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