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Gesundheitsreform: Noch Unklarheiten bei Zuzahlungsregelung für chronisch Krank

BERLIN (ks). Seit Jahresbeginn gelten für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung neue Zuzahlungsregelungen. Grundsätzliche Befreiungen gibt es nicht mehr. Befreit wird erst, wer seiner Krankenkasse nachweist, dass er mehr als zwei Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen für Zuzahlungen aufwenden muss. Laut GKV-Modernisierungsgesetz liegt die Belastungsobergrenze für chronisch Kranke bei einem Prozent. Doch noch scheiden sich die Geister, wer als Chroniker im Sinne der neuen Vorschriften gilt.

§ 62 SGB V bestimmt in seiner neuen Fassung, dass die geringere Belastungsobergrenze für chronisch Kranke gilt, "die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind". Die Präzisierung dieses Begriffs hat der Gesetzgeber dem gemeinsamen Bundesausschuss (bisher Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen) zugewiesen. Dieser hat bereits eine Richtlinie erarbeitet. Hiernach liegt eine schwerwiegende chronische Erkrankung, die zu einer verminderten Zuzahlung führt, nur vor, wenn der Patient im Verlauf des vorangegangenen Jahres mindestens zweimal pro Quartal wegen dieser Erkrankung vom niedergelassenen Arzt behandelt wurde. Zusätzlich muss er eines der folgenden drei Kriterien erfüllen: zweimal vollstationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund desselben Leidens in den vorangegangenen zwei Jahren, Einstufung in Pflegestufe II oder III, Minderung der Erwerbstätigkeit oder Grad der Behinderung zu mehr als 70 Prozent.

Der Bundesausschuss hatte sich nicht zuletzt wegen der in der Vergangenheit beklagten hohen Befreiungsquote auf diese engen Kriterien verständigt. Bewusst wählte man eine überprüfbare Regelung statt einer Auflistung chronischer Krankheiten. Bei einer Liste von Erkrankungen sah man die Gefahr, dass es bei der bislang bestehenden ausufernden Anwendung der Chronikerregelung bleibt.

Doch im Bundesgesundheitsministerium beanstandet man die Richtlinie des Ausschusses. Die Patientenbeauftragte der Bundesregierung Helga Kühn-Mengel räumte am Wochenende im Info-Radio Berlin-Brandenburg ein, dass es noch Unklarheiten bei den neuen Zuzahlungsregelungen gebe. Die Kriterien für chronische Krankheiten lägen erst in einigen Wochen vor, da die Liste des Bundesausschusses Ärzte-Krankenkassen noch nachgebessert werden müsse. Kühn-Mengel kritisierte, dass die Liste etwa Diabetiker oder Menschen mit Herzschwäche nicht sicher erfasse.

Seit Jahresbeginn gelten für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung neue Zuzahlungsregelungen. Grundsätzliche Befreiungen gibt es nicht mehr. Befreit wird erst, wer seiner Krankenkasse nachweist, dass er mehr als zwei Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen für Zuzahlungen aufwenden muss. Laut GKV-Modernisierungsgesetz liegt die Belastungsobergrenze für chronisch Kranke bei einem Prozent. Doch noch scheiden sich die Geister, wer als Chroniker im Sinne der neuen Vorschriften gilt.

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