Sachsen-Anhalt: Umstrittene Versandapotheke genehmigt

BONN (im). Für die Kooperation eines Schweizer Unternehmens mit einer deutschen Versandapotheke in Halle hat ein Apothekenleiter vor Ort die notwendige Genehmigung für den Versandhandel erhalten. Die zuständige Aufsichtsbehörde in Sachsen-Anhalt, das Landesverwaltungsamt, erteilte am 22. Oktober grünes Licht.

Am 16. Dezember werden der Landesapothekerverein (LAV) und die Apothekerkammer erneut im Sozialministerium ihre massiven Bedenken gegen die Kooperation vortragen, die ihrer Ansicht nach einen Gesetzesverstoß darstellt. Die "Zur Rose Pharma GmbH", deutsches Tochterunternehmen der Schweizer "Zur Rose AG", hatte ein großes Logistikzentrum in Halle hochgezogen, in dessen Räumen die Apotheke installiert wurde. Da die Versandapotheke rechtlich unabhängig von der "Zur Rose Pharma GmbH" agieren soll, hatte nicht diese Firma, sondern ein Apothekeninhaber den Antrag gestellt.

Unzulässige Beteiligung vermutet

Der LAV ist gemeinsam mit der Kammer trotzdem skeptisch, ob nicht das Fremdbesitzverbot umgangen wird. "Wir vermuten einen Gesetzesverstoß, weil es keine rechtliche Konstruktion gibt, mit der dies gehen kann", sagte LAV-Geschäftsführer Matthias Clasen der Apotheker Zeitung. Der Rechtsanwalt betonte, dass der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich nicht den Fremdbesitz bei Apotheken und dadurch den Einfluss großer Kapitalgesellschaften zugelassen hat.

Der zweite Anhaltspunkt, der für Clasen unerklärlich ist, ist der Arbeitsablauf der Versandapotheke. So, wie das Großprojekt angelegt sei, solle offenbar der Versandhandel im großen Stil aufgezogen werden. Dann sei aber fraglich, wie die kleine Apotheke von ihren Räumen aus den Versand bewältigen wolle. Daher liege die Vermutung nahe, dass doch das Logistikzentrum beteiligt werde, was unzulässig sei. Nach Worten von Clasen muss das Landessozialministerium, welches die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt hat, die Genehmigung für die Versandapotheke zurückrufen, wenn diese unrechtmäßig erfolgte.

Landesapothekerverband und Kammer setzen jetzt auf die Chance, bei dem anstehenden Gespräch im Ministerium die schriftliche Begründung des Amts einzusehen, da beide Organisationen keine Akteneinsicht haben. Laut Clasen müsste die inhaltliche Begründung des Amts die schweren Bedenken von Kammer und Verband ausräumen, um den Rückruf der Genehmigung zu vermeiden. Er selbst sieht allerdings keine Möglichkeit, dass diese Konstruktion rechtlich zulässig ist. Der LAV habe darüber hinaus alle Parteien in seinem Bundesland informiert und sowohl Bundes- als auch Landtagsabgeordnete angesprochen, die ihm zusagten, die Kooperation mit den Schweizern kritisch zu hinterfragen.

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