Belieferung von Krankenhausapotheken: Ortsgebundene Versorgung vor der Abschaffu

(diz). Nach einem Anfang September von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Apothekengesetzes soll künftig jeder Apotheker des europäischen Wirtschaftsraums ein deutsches Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgen dürfen. Der Entwurf ist motiviert durch eine Klage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, wonach die derzeitige Regelung der ortsgebundenen Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern die EG-Vorschriften über den freien Warenverkehr verletzt.

Bisher darf in Deutschland ein Krankenhaus nur von einer Apotheke aus demselben oder einem benachbarten Kreis versorgt werden. Gegen diese Regelung hat ein deutscher Krankenhauskonzern vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklagt, der seinen Arzneimittelbezug deutschland- und europaweit ausschreiben möchte. Die Bundesregierung will nun ihrerseits den Ausgang des Verfahrens beim EuGH nicht abwarten und hat angekündigt, das Apothekengesetz entsprechend modifizieren zu wollen. Mit dem Gesetzentwurf sollen die dafür notwendigen Änderungen vorgenommen werden.

Apothekenpflicht bleibt bestehen

Danach kann dann jeder Apotheker, der seinen Sitz innerhalb eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums hat, deutsche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen sowie die zur Beratung des Krankenhauspersonals und zur Überwachung der Arzneimittelvorräte erforderlichen Apothekerleistungen anbieten. Um die Beratung durch einen Apotheker nicht zu gefährden, verpflichtet der Entwurf die Träger der Krankenhäuser, die erforderlichen pharmazeutischen Versorgungsverträge nur mit Apotheken (aus dem In- oder Ausland) abzuschließen.

Künftig auch Fernberatung erlaubt

Der Entwurf hält somit an der Notwendigkeit fest, dass bestimmte Aufgaben im Krankenhaus, insbesondere die Beratung des Personals über Fragen der Sicherheit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung, von einem Apotheker erfüllt werden müssen. Außerdem müssen über die Versorgungs- und Beratungsleistungen Verträge zwischen Krankenhaus und Apotheke abgeschlossen werden. Der Entwurf sieht darüber hinaus vor, dass ein Apotheker die Beschäftigten des Krankenhauses auch auf telefonischem oder elektronischem Weg im Hinblick auf den quantitativen und qualitativen Arzneimittelbedarf des Krankenhauses und das Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialgesetzbuches V beraten kann.

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