Apothekenbetriebsordnung: Blutprodukte: Künftig 30 Jahre Dokumentationspflicht

Berlin (im). Auf Apotheken kommt eine längere Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen nach dem Transfusionsgesetz zu. Demnach müssen die Dokumentationen zu Blutzubereitungen anstatt wie bisher fünfzehn Jahre künftig dreißig Jahre aufgehoben werden. Die entsprechende Änderung der Apothekenbetriebsordnung sieht ein Gesetzentwurf zum Transfusionsgesetz vor, den die Bundesregierung in Berlin vorgelegt hat.

Bereits am 9. Juli hatte der Bundesrat entschieden, zum Entwurf der Regierung keine Einwände zu erheben, so dass die Vorlage jetzt im Bundestag landete. Die Aufbewahrungszeit für die Angaben zur Rückverfolgung von Blutprodukten wird auf allen Stufen, von den Herstellern über die Großhändler bis hin zu Apotheken und Krankenhäusern, auf 30 Jahre verdoppelt. Damit werden EG-Richtlinien in deutsches Rechts umgesetzt. Blutdepots, die Blutprodukte nur lagern und in Klinikabteilungen abgeben, müssen künftig neue Qualitäts-, Sicherheits-, Dokumentations- und Rückverfolgungsanforderungen erfüllen, ähnlich wie die Blutspendeeinrichtungen auch.

Darüber hinaus entsteht beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in Köln erstmals ein öffentliches Register der Einrichtungen, die Blutstammzubereitungen einführen oder herstellen. In dem Register sollen Angaben enthalten sein, die eine rasche, unkomplizierte Identifizierung der Einrichtungen für Behörden, Ärzte oder Patienten ermöglichen.

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