Krankenhausversorgung: Regierung für Änderung des Arzneigesetzes

Bonn (im). Um auch Apotheken anderer EU-Mitgliedstaaten Versorgungsverträge mit deutschen Krankenhäusern zu ermöglichen, hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission Änderungen bei Arzneimittelgesetz (AMG) und Apothekengesetz (ApoG) angekündigt. Ziel sei es, ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen Deutschland zu verhindern, erklärte Staatssekretär Schröder vom Bundesgesundheitsministerium auf eine entsprechende Anfrage des CDU-Abgeordneten Wolf Bauer im Bundestag in Berlin.

Bauer hatte den Stand des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik wissen wollen. Im Dezember 2003 hatte die Kommission eine Stellungnahme wegen Verletzung der Vorschriften über den freien Warenverkehr an Deutschland gerichtet. Das ist der letzte Schritt eines Vorverfahrens vor Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim EuGH. Daraufhin übermittelte die Bundesregierung im Februar eine Mitteilung an die Kommission. Darin kündigte sie die Überarbeitung der bemängelten Vorschriften an, mit dem Ziel, auch Apotheken aus anderen EU-Ländern Versorgungsverträge mit deutschen Krankenhäusern zu ermöglichen. Gleichzeitig, berichtete der Staatssekretär weiter, sollen Neuregelungen den Patientenschutz und die Anwendersicherheit in Kliniken berücksichtigen. Dies stehe auch im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache Deutscher Apothekerverband gegen DocMorris.

Wie Schröder sagte, will die Bundesregierung ein Verfahren wegen der Krankenhausversorgung vor dem EuGH verhindern, weil im Hinblick auf die EuGH-Rechtsprechung zum freien Warenverkehr und zum Lokalitätsprinzip davon auszugehen sei, dass die bisherigen nationalen Regelungen vor dem EuGH keinen Bestand haben. Aus diesem Grund strebt das Bundesgesundheitsministerium nun eine Rechtskonzeption für die Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern an, die das jetzige "hohe Schutzniveau" beibehalte sowie Qualität und Wirtschaftlichkeit bei der Arznei-Versorgung fördere und dennoch den Anforderungen des EG-Vertrags und der EuGH-Rechtsprechung gerecht werde. Konkret geht es um die Vereinbarkeit des § 14 ApoG (der die Versorgung von Krankenhäusern regelt) sowie der Paragrafen 43 und 73 AMG mit der Vereinbarung mit Artikel 28 des EG-Vertrags. Hintergrund des Verfahrens ist die Beschwerde eines deutschen Krankenhauskonzerns, der über Tochtergesellschaften mehrere Kliniken betreibt und sich durch § 14 ApoG an einer konzernübergreifenden Beschaffung über eine einzige Apotheke gehindert sieht.

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