Gesundheitsamt Düsseldorf: dm-Drogeriemärkte dürfen keine Rezepte mehr sammel

(diz/mnw). Den dm-Drogeriemärkten in Nordrhein-Westfalen ist es ab sofort untersagt, ärztliche Rezepte zu sammeln und apothekenpflichtige Arzneimittel in ihren Filialen an Patientinnen und Patienten abzugeben. Das Düsseldorfer Gesundheitsamt als zuständige Behörde hat am 11. August ein entsprechendes Verbot ausgesprochen. Die Drogeriemarktkette hat nach Ansicht des Amtes gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen.

Im Juni 2004 hatten acht dm-Filialen im Rheinland in Zusammenarbeit mit der niederländischen Europa-Apotheek in Venlo den Vertrieb apothekenpflichtiger Arzneimittel als Test gestartet. Patienten konnten in den Drogeriemarktfilialen ihre Rezepte abgeben, die von dm an die niederländische Apotheke zur Belieferung weitergeleitet wurden. Die Versandapotheke schickte die Arzneimittel nach wenigen Tagen an die dm-Filialen, wo sie die Patienten abholen konnten.

Die Drogeriemarktkette wurde vom Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalens auf das geltende Arzneimittelrecht hingewiesen, wonach das Sammeln von Rezepten in gewerblichen Betrieben ebenso untersagt ist wie die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel außerhalb der Apotheke. Nachdem dm die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und die Behörde den Sachverhalt geprüft hatte, untersagte das Gesundheitsamt den Filialen ab sofort, "apothekenpflichtige Arzneimittel in Verkehr zu bringen, sich am Versand solcher Medikamente aus den Niederlanden zu beteiligen, ärztliche Verschreibungen zu sammeln und für solche Angebote zu werben".

In einer Pressemitteilung weist das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium darauf hin, dass es die Arzneimittelsicherheit gefährdet, wenn den Bürgerinnen und Bürgern der Eindruck vermittelt wird, dass hochwirksame Arzneimittel wie Waren des täglichen Bedarfs in Drogeriemärkten bezogen werden können. Auch eine Rabattgewährung könne den nicht gewünschten Mehrkonsum von Arzneimitteln fördern. Nach Auffassung des Ministeriums wird die gesundheitspolitisch notwendige Sicherheit von Arzneimitteln nach dem Willen des Gesetzgebers nur durch die Abgabe durch Apotheken gewahrt - in den Betriebsräumen der Apotheke oder auf dem Wege des direkten Versands an die Patientin oder den Patienten.

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