DocMorris "Bonus-Programm": Bundesregierung drückt sich um klare Antwort

(diz). Auf eine Anfrage des FDP-Abgeordneten Detlef Parr an die Bundesregierung, ob man davon wisse, dass DocMorris Quittungen über nicht erbrachte Zuzahlungen ausstelle, antwortet die Bundesregierung ausweichend und gibt keine klare Antwort.

Die Internetapotheke DocMorris versucht u. a. mit Bonus-Programmen Kunden zu gewinnen. Ein Programm besteht z. B. darin, den gesetzlich Versicherten nur die Hälfte der in Deutschland üblichen Zuzahlung zu verlangen, aber eine Quittung über die volle Zuzahlung auszustellen. Detlef Parr, Bundestagsabgeordneter (FDP), richtete zu diesem Sachverhalt eine schriftliche Anfrage an die Bundesregierung, ob diese Praktiken bekannt seien und ob damit der Grundsatz des fairen Wettbewerbs gewahrt sei.

Der Staatssekretär Dr. Klaus Theo Schröder antwortete am 13. April: "Der Bundesregierung sind die genannten Werbemaßnahmen der Internetapotheke DocMorris bekannt. Seit dem 1. Januar 2004 ist der Versandhandel auch mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln grundsätzlich zulässig. Die Bundesregierung hat mit den in diesem Zusammenhang seit Jahresbeginn geltenden Vorschriften in Deutschland die Voraussetzungen geschaffen. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) kann jedoch Apotheken außerhalb des deutschen Staatsgebietes keine rechtlichen Vorgaben machen. Daher sind aufgrund § 43b SGB V nur alle deutschen Apotheken verpflichtet, die nach dem SGB V vorgeschriebene Versichertenzuzahlung einzuziehen. Bezogen auf die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Arzneimittel gilt, dass die Krankenkasse die Zuzahlungen in der gesetzlichen Höhe bei Abrechnung mit der Apotheke in Abzug zu bringen hat. Dies gilt ausnahmslos auch für Arzneimittel, die von Apotheken mit Sitz außerhalb Deutschlands bezogen worden sind. Nicht eingezogene Zuzahlungen gehen ausnahmslos zu Lasten der Apotheke. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für entsprechend bezogene Arzneimittel besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte."

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