Erstattung von OTC: Ausnahmen nur per Liste

Bonn (im). Rezeptfreie Arzneimittel, die nicht auf der Ausnahmeliste für OTC des gemeinsamen Bundesausschusses stehen, darf ein niedergelassener Arzt ab April auch nicht in Ausnahmefällen auf Kassenrezept verordnen. Das hat Staatssekretär Dr. Klaus Theo Schröder vom Bundesgesundheitsministerium vor kurzem im Bundestag auf eine Anfrage des CDU-Abgeordneten Apotheker Dr. Wolf Bauer erklärt.

Der Bundesausschuss hatte am 16. März beschlossen, welche Arzneimittel die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ab dem 1. April noch erstatten dürfen (AZ Nr. 13 vom 22. März und DAZ Nr. 13 vom 25. März). Bis dahin galt eine Übergangsfrist, innerhalb derer Mediziner mit Begründung OTC zu Lasten der GKV verschreiben durften. Nach Worten des Staatssekretärs endet die Übergangsfrist mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinie des Bundesausschusses. Da dieser termingerecht die Ausnahmeliste zum 1. April beschlossen habe, gebe es vom kommenden Monat an über die Liste hinaus keine weiteren Ausnahmen, in denen Ärzte OTC auf Kassenrezept verschreiben dürften.

Schröder erinnerte daran, dass OTC-Präparate für Kinder bis zwölf Jahre und Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen unabhängig davon weiter zu Lasten der Kassen verschrieben werden dürfen.

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