DAZ aktuell

Bundesregierung: Großhandel soll Konsolidierungsbeitrag selbst erbringen

(diz). Die Bundesregierung war sich von Anfang an darüber im Klaren, dass der Großhandel den mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz eingeführten Großhandelsabschlag von 3% an die Apotheken weitergeben wird. Dies geht aus einem Konzeptpapier des Bundesgesundheitsministeriums hervor (s. DAZ Nr. 4, S. 3). Die Abgeordneten waren hierüber allerdings nicht informiert und fragten bei der Bundesregierung an, wie hier der Sachverhalt sei (DAZ Nr. 5, S. 20). Jetzt liegt die aufschlussreiche Antwort des Bundesministeriums vor.

Die Frage des Abgeordneten Dr. Hans Georg Faust: "Aufgrund welcher Erkenntnisse ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass die durch Art. 11 des Beitragssatzsicherungsgesetzes eingeführten Abschläge der pharmazeutischen Großhändler an die gesetzliche Krankenversicherung nicht an die Apotheken weitergereicht werden, wie es das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) in einer Pressemitteilung vom 18. Dezember 2002 mitgeteilt hat, obwohl in einem Konzeptpapier des BMGS, das am 31. Oktober 2002 beim Verband der pharmazeutischen Großhändler (PHAGRO) eingegangen ist, festgestellt wurde, dass die Abschläge in voller Höhe an die Apotheken weitergereicht werden?"

Die Frage beantwortete die Parlamentarische Staatssekretärin Marion Caspers-Merk:

"Apotheker befürchten, dass sie nicht nur durch die Anhebung des Apothekenrabatts für Arzneimittel mit Preisen über 52,45 Euro, sondern zusätzlich auch durch den neu eingeführten Großhandelsabschlag von 3% auf bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel belastet würden.

Entsprechende Überlegungen und finanzielle Schätzungen sind auch bei der Vorbereitung des Gesetzes in einer frühen Phase im zuständigen Ministerium aufbereitet und dokumentiert worden. Sie sind jedoch wegen der als notwendig erachteten Lastenteilung nicht Grundlage des Gesetzes geworden.

Das Beitragssatzsicherungsgesetz ist ausdrücklich nicht darauf angelegt, dass die Apotheken über die Erhöhung des Rabatts nach § 130 SGB V hinaus die Belastungen aus dem Großhandelsabschlag tragen. Der Großhandel ist verpflichtet worden, den Großhandelsabschlag in Höhe von 3% auf die Apothekenabgabepreise bereits bei Lieferung der Arzneimittel an die Apotheken zu gewähren. Damit soll erreicht werden, dass sich der Großhandel seiner Verpflichtung nicht entziehen kann, sondern seinen Konsolidierungsbeitrag selbst erbringt.

Die Handelszuschläge der Apotheken auf Arzneimittel bleiben auch weiterhin verbindlich geregelt und können damit auch in Zukunft nicht durch den Großhandel gekürzt werden.

Die Bundesregierung erwartet vom pharmazeutischen Großhandel, dass dieser seinen Beitrag zur Verringerung der Arzneimittelausgaben erbringt. Die Heranziehung des Großhandels zur Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung ist gerechtfertigt, weil er im Rahmen des gesetzlich geregelten Vertriebssystems an der Arzneimittelversorgung der Versicherten in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt ist."

Die Bundesregierung war sich von Anfang an darüber im Klaren, dass der Großhandel den mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz eingeführten Großhandelsabschlag von 3 % an die Apotheken weitergeben wird. Dies geht aus einem Konzeptpapier des Bundesgesundheitsministeriums hervor (DAZ Nr. 4, S. 3). Die Abgeordneten waren hierüber allerdings nicht informiert und fragten bei der Bundesregierung an, wie hier der Sachverhalt sei (DAZ Nr. 5, S. 20). Jetzt liegt die aufschlussreiche Antwort des Bundesministeriums vor.

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