Pharmazeutisches Recht

Rheinland-Pfalz: Beitragsordnung der LAK

Aufgrund des § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649, 1979, S. 22) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2001 (GVBl. S. 49), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz am 15. November 2003 folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 genehmigte Satzungsänderung beschlossen.

Artikel I

Die Beitragsordnung der Landesapothekerkammer in der Fassung vom 10. November 2001 wird wie folgt geändert.

§ 2 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird um lit. e) wie folgt ergänzt: "e) bei Filialapotheken: vom Inhaber der Hauptapotheke" 2. a) In § 2 Abs. 3 werden die Zahlen "0,05" geändert in "0,03". b) In § 2 Abs. 3 wird das Wort "Dreifache" ersetzt durch das Wort "Zwanzigfache".

Artikel II

Diese Änderung der Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Mainz, den 10. Dezember 2003

Dr. Hartmut Schmall, Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

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