Pharmazeutisches Recht

Geschäftsordnung der Apothekerkammer

Geschäftsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes

Aufgrund §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 4 Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG – vom 11. März 1998 (Amtsbl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), hat die Vertreterversammlung der Apothekerkammer des Saarlandes am 20. November 2002 die folgende Geschäftsordnung beschlossen.

§ 1 Sitzungen der Vertreterversammlung

(1) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind vom Präsidenten mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Einladung hat die Tagesordnung und – soweit möglich – die zur Beratung notwendigen Unterlagen zu enthalten. Mitglieder, die an der Teilnahme gehindert sind, haben die Geschäftsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Vertreterversammlung mit gleicher Ladungsfrist einzuberufen.

§ 2 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung für die Sitzungen der Vertreterversammlung wird vom Vorstand aufgestellt.

(2) Von Mitgliedern der Vertreterversammlung eingebrachte Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

(3) Nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte dürfen nur beraten werden, wenn sie von der Mehrheit als dringlich angesehen werden. Berichte des Präsidenten können außerhalb der Tagesordnung behandelt werden.

(4) Die Reihenfolge der Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.

§ 3 Leitung der Sitzung

(1) Der Präsident, im Verhinderungsfall der Stellvertretende Präsident oder ein anderes hiermit beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Vertreterversammlung.

(2) Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest und gibt erforderlich gewordene Änderungen der Tagesordnung bekannt. Vor Eintritt in die Tagesordnung entscheidet die Vertreterversammlung, ob Punkte der Tagesordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten werden.

(3) Der Versammlungsleiter kann für einzelne Punkte der Tagesordnung einen Berichterstatter beauftragen.

(4) Nach Abschluss eines jeden Punktes der Tagesordnung ist der gefasste Beschluss oder das Ergebnis der Beratungen durch den Versammlungsleiter festzuhalten.

§ 4 Rednerordnung

(1) Neben den Mitgliedern der Vertreterversammlung haben Rederecht a) der Vertreter der Aufsichtsbehörde b) der Geschäftsführer und sein Vertreter c) sonstige Teilnehmer mit Zustimmung der Versammlung.

(2) Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Meldungen. Hierzu ist vom Protokollführer oder einem vom Versammlungsleiter zu benennenden Vorstandsmitglied eine Rednerliste zu führen.

(3) Außer der Reihe erhalten das Wort: a) der Leiter der Versammlung, b) der Vertreter der Aufsichtsbehörde, c) der Berichterstatter, d) wer zur Geschäftsordnung sprechen will oder tatsächliche Berichtigungen zu geben hat, e) wer den Schluss der Aussprache beantragen will.

(4) Auf Beschluss der Vertreterversammlung kann die Redezeit beschränkt oder die Rednerliste geschlossen werden.

§ 5 Anträge

(1) Anträge sind im Protokoll aufzunehmen und zu verlesen. Der Antragsteller erhält als erster Redner das Wort zur Begründung und nach der Aussprache auf Wunsch das Schlusswort.

(2) Vor einer Abstimmung verliest der Versammlungsleiter den gestellten Antrag in seiner endgültigen Fassung.

§ 6 Abstimmung

(1) Abgestimmt wird in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Allen Anträgen gehen jedoch vor, und zwar in nachstehender Reihenfolge: a) der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, b) der Antrag auf Vertagung, c) der Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss oder an den Vorstand.

(2) Abgestimmt wird durch Handaufheben, sofern nicht schriftliche Abstimmung vorgeschrieben ist oder von der Vertreterversammlung beschlossen wird. Hat die Abstimmung begonnen, kann eine andere Art der Abstimmung nicht mehr verlangt werden.

§ 7 Verhalten

(1) Der Versammlungsleiter hat die Pflicht, Redner, die nicht zur Sache sprechen, darauf aufmerksam zu machen und kann ihnen im Wiederholungsfalle das Wort entziehen.

(2) Der Versammlungsleiter kann Anwesende, die gegen die parlamentarischen Sitten verstoßen, zur Ordnung rufen und im Wiederholungsfall des Saales verweisen. Dem Betroffenen steht gegen die Maßnahme des Versammlungsleiters der Einspruch an die Vertreterversammlung zu, die über den Einspruch sofort entscheidet.

§ 8 Beanstandungen

Beanstandungen, die sich auf eine Verletzung der Geschäftsordnung beziehen, müssen vor Ablauf der betreffenden Vertreterversammlung unter Angabe der verletzten Bestimmung geltend gemacht werden. Über die Beanstandungen entscheidet der Versammlungsleiter. Wird gegen seine Entscheidung Einspruch erhoben, entscheidet die Vertreterversamlung.

§ 9 Unterbrechungen und Ende

(1) Die Vertreterversammlung kann vom Versammlungsleiter zeitweise unterbrochen werden. Über Anträge aus der Versammlung auf Einlegung einer Beratungspause entscheidet die Vertreterversammlung.

(2) Die Vertreterversammlung wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder wenn Vertagung beschlossen wird. Nicht erledigte Punkte müssen in der nächsten Vertreterversammlung behandelt werden.

§ 10 Protokoll

(1) Über jede Vertreterversammlung ist vom Geschäftsführer oder von einer anderen vom Versammlungsleiter hiermit beauftragten Person ein Protokoll zu fertigen, welches Ort, Tag, Beginn und Ende der Versammlung, die anwesenden Personen, die zur Abstimmung gestellten Anträge und den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses enthalten muss. Zur Hilfestellung bei der Anfertigung des Protokolls kann der Verlauf der Sitzung durch ein Tonbandgerät aufgezeichnet werden; die Aufzeichnung ist nach Genehmigung des Protokolls zu löschen.

(2) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen, den Mitgliedern der Vertreterversammlung unverzüglich zu übermitteln und in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Ausschüsse

(1) Die von der Vertreterversammlung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben berufenen Ausschüsse sind nach Bedarf mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der notwendigen Sitzungsunterlagen.

(2) Für den Ablauf der Sitzungen gelten die §§ 3 bis 10 entsprechend.

3) Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. Vorstand und Vertreterversammlung ist über die Tätigkeit zu berichten.

§ 12 Kammervorstand

(1) Die Sitzungen des Kammervorstands sind vom Präsidenten nach Bedarf oder bei Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Einladung hat die Tagesordnung und – soweit möglich – die zur Beratung notwendigen Unterlagen zu enthalten. In dringenden Angelegenheiten kann die Einberufungsfrist unterschritten werden, dies ist vom Präsidenten in der Sitzung zu begründen.

(2) Vorstandsmitglieder, die an der Teilnahme gehindert sind, haben die Geschäftsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(3) Über die Durchführung der gefassten Beschlüsse ist in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

§ 13

(1) Personen, die nicht dem Vorstand angehören, können an Sitzungen des Vorstands teilnehmen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 16 der Hauptsatzung bleibt unberührt.

(2) Die Teilnehmer an den Sitzungen des Kammervorstandes sind verpflichtet, über den Ablauf der Sitzungen sowie alle hierbei behandelten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

§ 14

Die in den §§ 3 bis 10 für die Vertreterversammlung niedergelegten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Kammervorstand.

§ 15

(1) Die vorstehende Satzung tritt zu Beginn des auf die Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung folgenden Monats in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 9. März 1994 außer Kraft.

(2) Die in dieser Satzung in der männlichen Form verwandten Begriffe finden bei Frauen in der jeweils zutreffenden Form Anwendung.

Das saarländische Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 3. Januar 2003 die vorstehende Satzung genehmigt. Die Geschäftsordnung wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.

Saarbrücken, den 15. Januar 2003

gezeichnet Manfred Saar, Präsident

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