Pharmazeutisches Recht

Nordrhein-Westfalen: Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995, zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. Juni 2002

Vom 18. Dezember 2002 (aus MBl. NRW. Nr. 3 vom 21. Januar 2003, Seite 58)

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 20. November 2002 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) – in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) –, folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 9. Dezember 2002 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) III B 4 – genehmigt wurde:

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1304, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. Juni 2002 (MBl. NRW. 2002 S. 814, SMBl. NRW. 21210) wird wie folgt geändert:

§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Die Worte "Ausschuß" und "Jahresabschluß" werden jeweils durch die Worte "Ausschuss" und "Jahresabschluss" ersetzt. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Das Wort "Versicherungsaufsichtsbehörde" wird durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt. § 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: Die Worte "und der Versicherungsaufsichtsbehörde" entfallen. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Worte "Überschußbeteiligung" und "Beschluß" werden jeweils durch die Worte "Überschussbeteiligung" und "Beschluss" ersetzt. § 4 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert: Die Worte "für das Gesundheitswesen und die Versicherungsaufsicht" entfallen.

§ 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Das Wort "Ausschuß" wird durch das Wort "Ausschuss" ersetzt. § 8 Absatz 2 Nummern 5 und 6 werden wie folgt geändert: Die Punkte am Ende der Aufzählung werden durch Kommata ersetzt.

§ 13 Absatz 2 Satz 1 ändert sich wie folgt: Aus "§ 21 Abs. 3" wird "§ 21 Abs. 5". § 13 Absatz 2 Satz 2 ändert sich wie folgt: Die Worte "oder 2" entfallen.

§ 21 Absatz 1 Sätze 3 und 4 entfallen. § 21 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Für angestellte Mitglieder, deren Bruttoeinkünfte aus pharmazeutischer Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze nach Abs. 1 nicht erreichen, tritt für die Bestimmung des Beitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze das Bruttoarbeitsentgelt. Bei selbstständigen Mitgliedern, deren Bruttoeinkünfte aus pharmazeutischer Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze nach Abs. 1 nicht erreichen, tritt für die Bestimmung des Beitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze das Bruttoeinkommen, das heißt, a) bei Apothekern, die eine Apotheke nach dem Gesetz über das Apothekenwesen betreiben, der Gewinn aus Gewerbebetrieb, b) bei pharmazeutisch tätigen Freiberuflern die Honorareinnahmen, c) bei allen anderen pharmazeutisch Tätigen außerhalb öffentlicher Apotheken der Gewinn aus Gewerbebetrieb und die Gewinnanteile aus Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften. Als Bruttoeinkünfte gelten alle Einkünfte aus pharmazeutischer Tätigkeit. Herabstufungen bei der Beitragsbemessung Selbstständiger nach Nummer 2 Buchstabe a) und c) treten erst auf Antrag des Mitgliedes im Folgemonat der Antragstellung in Kraft und sind jeweils bis höchstens zum Mindestbeitrag nach Abs. 5 möglich. § 21 Absatz 3 wird wie folgt neu eingefügt: (3) Jeder selbstständig Tätige, der eine Beitragsherabstufung beantragt hat, sowie jeder angestellt Tätige und Freiberufler ist zum Nachweis des Einkommens verpflichtet. Der Einkommensnachweis wird erbracht: 1. bei angestellt Tätigen durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Verdienstbescheinigung, 2. a) bei Apothekern, die eine Apotheke nach dem Gesetz über das Apothekenwesen betreiben, durch Vorlage des letzten Gewerbesteuermessbescheides – hierbei ist bei der OHG zusätzlich die Gewinnverteilung nachzuweisen –, b) bei Freiberuflern durch die Honorarabrechnungen, c) bei allen anderen pharmazeutisch Tätigen außerhalb der öffentlichen Apotheke durch Vorlage des letzten Gewerbesteuermessbescheides und des Einkommensteuerbescheides. Im Falle von angestellten Gesellschaftern – dies gilt auch für den Gesellschafter Geschäftsführer – durch die entsprechenden Lohnabrechnungen. In den Fällen der Nummern 2 a) und c) werden die monatlichen oder täglichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zeitanteilig aus den Jahreseinkünften errechnet. Sind aus unterschiedlichen Einkunftsarten Beiträge zu zahlen, so hat unter Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 1 der Beitrag aus der Angestelltentätigkeit Vorrang. Eine Aufrechnung mit negativen Einkünften ist ausgeschlossen. § 21 Absatz 4 wird wie folgt neu eingefügt: (4) Ist eine Beitragsfeststellung aufgrund fehlender Meldungen oder Einkommensnachweise bis zum 10. des Folgemonats nicht möglich, so befindet sich das Mitglied auch ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug; § 22 der Satzung gilt entsprechend. Aus § 21 Absätze 3 bis 10 werden die Absätze 5 bis 12.

§ 22 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: Durch Vereinbarung kann die Zahlungsverpflichtung auf den Arbeitgeber übertragen werden. § 22 Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst: Bleibt ein Mitglied oder ein anderer Zahlungspflichtiger mit der Beitragsentrichtung über die gesetzte Frist von zwei Wochen nach Eingang der Zahlungsaufforderung im Verzug, so soll das Versorgungswerk ohne Rücksicht auf die Dauer des Verzuges einen einmaligen Mahnzuschlag in Höhe von 5 vom Hundert des rückständigen Beitrages erheben; soweit dieser Mahnzuschlag unter 15 Euro liegt, sind dem Säumigen zusätzlich alle anfallenden Portokosten in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten nach Eingang der Zahlungsaufforderung soll das Versorgungswerk auf den rückständigen Beitrag und die Nebenforderungen einen Säumniszuschlag von 1 von Hundert für jeden angefangenen Kalendermonat seit deren Fälligkeit erheben. § 22 Absatz 5 Satz 3 wird neu eingefügt: Der Leistungsanspruch wird erst berechnet, wenn alle vom Versorgungswerk angeforderten Nachweise erbracht sind. Der bisherige § 22 Absatz 5 Satz 1 wird zu Satz 4 und wie folgt neu gefasst: Das Mitglied hat nur Anspruch auf Leistungen gemäß § 25 Abs. 1, die seinen tatsächlichen Beitragsentrichtungen, höchstens seiner Beitragsverpflichtung, abzüglich entstandener Kosten entsprochen.

§ 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Die Worte "unbeschadet des § 22 Abs. 3 Satz 3" entfallen.

§ 27 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Das Wort "unwiderruflich" wird nach dem Wort "kann" eingefügt. § 27 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: (5) Innerhalb von 2 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles kann das Mitglied einen Antrag stellen, den Anspruch auf Altersrente durch eine einmalige Kapitalzahlung abgelten zu lassen. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen bereits eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt wurde. Die Höhe der Zahlung errechnet sich nach der Anlage Leistungstabelle Nummer 4. Verstirbt das Mitglied vor Erreichen des Versorgungsfalles, entfällt der Anspruch auf Kapitalisierung.

§ 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Worte "oder Lohnersatzleistungen" werden nach dem Wort "Gehalt" eingefügt, das Wort "wird" wird durch das Wort "werden" ersetzt. § 28 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert: Das Wort "Ausschuß" wird durch das Wort "Ausschuss" ersetzt.

§ 29 Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfülllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Zahlung der Waisenrente. § 29 Absatz 12 wird wie folgt neu gefasst: (12) Wurde eine Altersrente im Sinne des § 27 Abs. 5 durch eine einmalige Kapitalzahlung abgegolten, erlöschen damit alle Ansprüche auf Hinterbliebenenrente.

– Erläuterung zur Rentenberechnung – Absatz 6 wird wie folgt nach dem Wort "fortgezahlt" ergänzt: ; ein Anspruch auf einmalige Kapitalzahlung besteht in diesen Fällen nicht Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt geändert: Aus § 21 Abs. 10" wird "§ 21 Abs. 12".

Artikel II

Die Änderungen der Satzung zu Artikel I treten nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt, Düsseldorf, den 9. Dezember 2002

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Dr. Siegel

Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 20. November 2002 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2002

Karl-Rudolf Mattenklotz Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

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