Pharmazeutisches Recht

Bundesopiumstelle zur Mehrbesitz-Regelung

Mitteilung der Bundesopiumstelle/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Mehrbesitz-Regelung

- Der Betreiber der Hauptapotheke hat der Bundesopiumstelle eine Kopie der Erlaubnis zum Betrieb der Filialapotheke/n zuzuleiten und die Apotheker in den Filialapotheken als Verantwortliche bekannt zu geben.

Diese benannten Verantwortlichen unterliegen den Regelungen des § 4 BtMG, bei Zuwiderhandlungen tragen sie deren Rechtsfolgen. In diesem Zusammenhang weisen wir insbesondere auf den § 4 Abs. 3 BtMG hin, wonach eine Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr zuvor bei der Bundesopiumstelle anzuzeigen ist.

– Für den Betäubungsmittelverkehr zwischen den Apotheken eines Betreibers ist keine Erlaubnis nach § 3 BtMG erforderlich, es sind jedoch Abgabebelege nach den Vorschriften der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung auszufertigen.

Bundesopiumstelle

Anfragen unter Tel. (02 28) 2 07-51 35/51 34/51 82/51 85

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