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BVA-Info
"Weihnachtsgeld": Mangelnde Tarifbindung kann Sonderzahlung kosten
Beide Seiten tarifgebunden?
Üblicherweise wird der Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt im Apothekenbereich aus § 20 des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV) hergeleitet. Aber der unanfechtbare Anspruch auf die Sonderzahlung gilt nur im Falle der Tarifgebundenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Individualvertragliche Zusage
Für Mitarbeiter, die selbst nicht Mitglied in der tarifschließenden Vereinigung, also dem BVA sind, ergibt sich dieser Anspruch allein aus einer so genannten individualvertraglichen Zusage.
Am Ende des Arbeitsvertrages findet sich dann meist eine Klausel wie: "Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages". Es gibt außerdem die Möglichkeit, dass der Anspruch gar nicht schriftlich festgelegt ist und der Arbeitgeber schlicht am Ende des Jahres ein 13. Monatsgehalt "auskehrt".
Im erstgenannten Fall der bloßen arbeitsvertraglichen Inbezugnahme ist es dem Arbeitgeber sehr wohl möglich, die Sonderzahlung durch den Ausspruch einer Änderungskündigung zu beseitigen.
Betriebliche Übung
Wenn der Arbeitgeber – ohne dies ausdrücklich vertraglich zugesichert zu haben – lediglich zahlt, entsteht der Rechtsanspruch erst nach mehrfach wiederholter Zahlung. In den ersten Jahren ist man bei dieser so genannten "betrieblichen Übung" auf Wohl und Wehe dem Gusto des Arbeitgebers ausgesetzt.
Wenn er regelmäßig einen Vorbehalt erklärt, entsteht überhaupt kein Anspruch. Dies kann z.B. durch (allerdings sehr genau formulierte) Erklärungen auf der Gehaltsabrechnung geschehen. Aber auch wenn diese betriebliche Übung irgendwann zum Rechtsanspruch erwachsen ist, kann der Arbeitgeber sich davon mit individualvertraglichen Mitteln wieder lösen.
Mitglieder des BVA können sich zu diesem wie auch zu anderen arbeitsrechtlichen Problemen jederzeit kostenlosen Rechtsrat in den Sprechstunden einholen oder eine schriftliche Rechtsberatung erhalten.
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